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ZK2 2013 3

fahrlässige schwere Körperverletzung (Konstituierung)

Graubünden · 2013-09-27 · Deutsch GR
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Honorarforderung | Berufung OR Auftrag/Gesch\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc.

Sachverhalt

A. Mit Vollmacht und Auftrag vom 30. April 2010 betraute X._____ Rechtsan- walt Y._____ mit ihrer Vertretung und der Wahrung ihrer Interessen in Bezug auf den Nachlass ihres Vaters, A._____ sel., verstorben am 20. April 2007. B. Am 1. März 2011 legte Rechtsanwalt Y._____ das Mandat nieder. Am 19. April 2011 stellte er X._____ seine Honorarnote zu. Diese belief sich bei einem verrechneten Aufwand von 126.5 Stunden und nach Abzug einer bereits erbrach- ten Akontozahlung auf Fr. 61‘810.--. Darin enthalten waren ein Interessenwertzu- schlag von Fr. 40‘000.-- sowie Barauslagen von Fr. 1‘450.--. C. In der Folge beglich X._____ die Honorarforderung nicht. Nachdem Rechtsanwalt Y._____ mit Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechts- anwälte vom 8. Juli 2011, mitgeteilt am 13. Juli 2011, für die gerichtliche Geltend- machung seiner Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber X._____ befreit worden war, reichte er am 19. September 2011 beim Vermittleramt des Be- zirks Plessur ein Schlichtungsgesuch ein. Der Schlichtungsverhandlung vom 9. November 2011 blieb X._____ unentschuldigt fern. Der Vermittler stellte gleichen- tags die Klagebewilligung aus, die folgendes Rechtsbegehren enthält: „Rechtsbegehren Kläger: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 61‘810.00 nebst 5% Zins seit 1. Juli 2011 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 unterbreitete Rechtsanwalt Y._____ die Streitsache mit unverändertem Rechtsbegehren dem Bezirksgericht Plessur. Die Klageantwort von X._____ datiert vom 26. März 2012. X._____ verlangte darin die Abweisung der Klage. Dabei bestritt sie, dass die Bezahlung eines Interes- senwertzuschlags und von Barauslagen vereinbart worden seien. Gleichzeitig stellte sie eine noch unbezifferte Schadenersatzforderung aus Schlechterfüllung des Mandats und Niederlegung desselben zur Unzeit zur Verrechnung. Am 30. März 2012 ordnete der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur ei- nen zweiten Schriftenwechsel an. Rechtsanwalt Y._____ verzichtete jedoch mit Schreiben vom 24. April 2012 auf eine Replik, weshalb auch eine Duplik entfiel. E. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur fand am 9. Novem- ber 2012 statt. Mit Entscheid vom 9. November 2012, mitgeteilt am 4. Dezember 2012, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt:

Seite 3 — 16 „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. 2. X._____ wird verpflichtet, Rechtsanwalt Y._____ den Betrag von CHF 44‘357.55 zu bezahlen. 3.

a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6‘800.00 (Entscheidgebühr) gehen zu zwei Dritteln zu Lasten X._____ und zu einem Drittel zu Lasten von Rechtsanwalt Y._____ und werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.

b) X._____ hat Rechtsanwalt Y._____ mit CHF 3‘000.00 (inkl. Baraus- lagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen und ihm den geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 4‘533.35 zu ersetzen. 4. (Rechtsmittelbelehrung.) 5. (Mitteilung.)“ F. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 21. Januar 2013 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt: „1. Ziffer 1, 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids seien aufzuheben. 2. Die gegnerische Klage sei abzuweisen, soweit sie den Betrag von Fr. 20‘360.00 übersteigt. 3 Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten für das vor- instanzliche und das hierseitige Verfahren.“ In der Begründung führt sie unter anderem an, wie bereits vor Schranken der Vor- instanz anerkenne sie den fakturierten Stundenaufwand von Fr. 30‘360.--. Nach Abzug einer anerkannten Akontozahlung von Fr. 10‘000.-- verbleibe ein Restan- spruch von Rechtsanwalt Y._____ von Fr. 20‘360.--. Sämtliche diesen überstei- genden Forderungen hätten keinen Bestand. Die von der Gegenseite im vorin- stanzlichen Prozess als kB 1 eingereichte Vollmacht sei nie förmlich als Beweis zugelassen und im gesamten Prozess nicht als kB 1 abgenommen worden. Indem sich die Vorinstanz auf diese Vollmacht stütze, verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und missachte die formalprozessualen Beweisregeln. Bei der von der Vorinstanz als kB 1 bezeichneten Vollmacht handle es sich um ein Fax. Die Rückseite des Blattes sei leer. Die Feststellung der Vorinstanz, es sei erstellt, dass sich die Entschädigung des Beauftragten nach den Honoraransätzen richte, die auf der Rückseite der Vollmacht gedruckt seien, sei daher nicht zutreffend. Die eingereichte Honorarnote lasse den Schluss zu, dass Rechtsanwalt Y._____ sei- ner Mandantin das Formular per E-Mail, allenfalls per Fax habe zugehen lassen. Ob er auch die Rückseite übermittelt habe, bleibe unbehauptet und unbewiesen. Die Behauptung, es sei eine Honorarvereinbarung getroffen worden, die einen Interessenwertzuschlag zum Inhalt gehabt habe, bleibe völlig beweislos. Schliess-

Seite 4 — 16 lich seien die mit der Honorarforderung vom 19. April 2011 geltend gemachten angeblichen Barauslagen nirgends belegt und nirgends substantiiert und könnten nicht auf Honoraransätze abgestützt werden, die zwischen den Parteien nicht ver- einbart worden seien. G. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 20. Februar 2013 bean- tragt Rechtsanwalt Y._____ was folgt: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Anschlussberufung: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 44‘357.55, nebst 5% Zins seit 01. Juli 2011, allenfalls ab 19. September 2011, zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungskläge- rin und Anschlussberufungsbeklagten.“ In der Begründung hält er unter anderem fest, die Vorinstanz habe vergessen, für die zugesprochene Forderung den Zins festzulegen. Dabei handle es sich um ein offensichtliches Versehen. Soweit dies nicht von Amtes wegen zu ergänzen sei, werde Anschlussberufung erhoben. Es werde zur Kenntnis genommen, dass die Vorwürfe der schlechten Erfüllung und der Niederlegung des Mandats zur Unzeit fallengelassen worden seien. X._____ habe anlässlich der Besprechung vom 28. April 2010 ein Vollmachtsformular erhalten, welches sie nach O.1_____ mitge- nommen, dort unterzeichnet und per Fax zurückgesandt habe. Sie habe das For- mular vor der Unterzeichnung ohne Zweifel genau studiert. Damit habe sie die Honorarvereinbarung, die auf der Rückseite der Vollmacht abgedruckt sei, ge- nehmigt. Dass besondere Abmachungen bezüglich der Entschädigung getroffen worden seien, werde von X._____ nicht behauptet. Die auf der Rückseite der Vollmacht aufgeführten Honoraransätze würden auf die Möglichkeit eines Interes- senwertzuschlags hinweisen und den Kostenersatz regeln. X._____ schulde daher sowohl einen Interessenwertzuschlag als auch den Ersatz der Barauslagen. Es bestehe zudem in Anwaltskreisen die Übung, neben dem Honorar bei einem ge- wissen Interessenwert einen Zuschlag zu erheben. Diese Übung sei X._____, die bereits mehrere Anwälte beschäftigt habe, bekannt gewesen. Ebenso bestehe die Verkehrsübung, dass Barauslagen zusätzlich zum Stundenansatz zu vergüten seien. Selbst wenn keine Honorarvereinbarung zustande gekommen wäre, seien aufgrund der Übung ein Interessenwertzuschlag und der Ersatz der Barauslagen geschuldet gewesen. H. In ihrer Anschlussberufungsantwort vom 12. April 2013 stellt X._____ fol- gendes Rechtsbegehren:

Seite 5 — 16 „1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen, soweit damit ein höherer Be- trag als Fr. 20‘360.00 eingefordert werden soll. 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten des Anschlussberufungsklägers.“ In der Begründung führt sie unter anderem aus, die eingeklagte Zinsforderung sei weder in der Klageschrift noch im Plädoyer vor der Vorinstanz begründet worden. Es sei insbesondere weder ein Fälligkeits- noch ein Verzugstermin genannt wor- den. Es hätten jegliche Tatsachenbehauptungen zu einem angeblichen Verzug und einem daraus resultierenden Zinsanspruch gefehlt. Entsprechend habe die Vorinstanz keine Veranlassung gehabt, das Verzinsungsbegehren zu prüfen, ge- schweige denn gutzuheissen. Die Verzinsung sei daher nicht vergessen, sondern nicht gutgeheissen worden. Auch in der Anschlussberufung werde eine angebliche Verzinsungspflicht nicht begründet, ebenso wenig eine angebliche Fälligkeit oder ein angeblicher Verzug. Die Anschlussberufung sei daher abzuweisen. I. Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden ein- gegangen. II. Erwägungen 1.

a) Beim angefochtenen Entscheid, welcher eine vermögensrechtliche Ange- legenheit mit einem Streitwert über Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsge- richts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Ta- gen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet ein- zureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 9. No- vember 2012 wurde den Parteien am 4. Dezember 2012 begründet mitgeteilt. Die Berufung von X._____ erfolgte mit Eingabe vom 21. Januar 2013 unter Berück- sichtigung des Stillstands der Frist vom 18. Dezember bis zum 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) sowie unter Beachtung des Fristenlaufs an Sonntagen (Art. 142 Abs. 3 ZPO) fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerforder- nissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten.

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b) Die Berufung wird der Gegenpartei durch die Rechtsmittelinstanz zur Stellung- nahme zugestellt; die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage (Art. 312 ZPO). In der Berufungsantwort kann die Gegenpartei Anschlussberufung erheben (Art. 313 Abs. 1 ZPO). Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 wurde Rechtsanwalt Y._____ aufgefordert, eine Berufungsantwort einzureichen (act. D.1). Am 20. Fe- bruar 2013 liess er dem Gericht seine Berufungsantwort zukommen und erhob gleichzeitig Anschlussberufung. Die Anschlussberufung erfolgte damit frist- und formgerecht, weshalb auf sie eingetreten werden kann. 2. Zunächst ist festzustellen, dass Rechtsanwalt Y._____ gemäss Berufungs- antwort und Anschlussberufung explizit darauf verzichtet hat, die von der Vorin- stanz vorgenommene Kürzung des Interessenwertzuschlags und damit zusam- menhängend der Barauslagen anzufechten. X._____ wiederum hat die Forderung im Betrag von Fr. 20‘360.-- in der Berufung ausdrücklich anerkannt. Lediglich im von der Vorinstanz zugesprochenen, darüber hinausgehenden Betrag sowie im Zinsanspruch ist die Klage somit noch strittig. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die vor der Vorinstanz erhobenen Vorwürfe gegen Rechtsanwalt Y._____, er habe das Mandat schlecht erfüllt und zur Unzeit niedergelegt, sowie die damit zusam- menhängende angebliche Schadenersatzforderung, die X._____ im vorinstanzli- chen Verfahren geltend gemacht hat und die von der Vorinstanz abgewiesen wor- den ist, im Berufungsverfahren nicht wiederholt und damit fallengelassen worden sind. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich mit diesen Vorwürfen und der daraus resultierenden angeblichen Schadenersatzforderung daher nicht mehr zu beschäftigen. 3. Nachdem X._____ in der Berufung wie schon vor der Vorinstanz den von Rechtsanwalt Y._____ in Rechnung gestellten Stundenaufwand ausdrücklich an- erkannt hat, sind zwischen den Parteien noch die Rechtmässigkeit des Interes- senwertzuschlags sowie der Auslagenersatz strittig. Die Vorinstanz hat einen re- duzierten Interessenwertzuschlag sowie Barauslagen zugesprochen unter Hinweis auf die zwischen den Parteien abgeschlossene Honorarvereinbarung. X._____ bestreitet mit ihrer Berufung das Zustandekommen einer solchen Honorarverein- barung. Es ist im Berufungsverfahren somit die Frage zu klären, ob die Parteien rechtsgültig eine Honorarvereinbarung getroffen haben, wonach nebst einer Ent- schädigung nach Zeitaufwand zusätzlich ein Interessenwertzuschlag sowie ein Spesenersatz geschuldet sind.

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a) Die Vorinstanz hat sich bei ihrem Entscheid auf die von X._____ unterzeichnete Anwaltsvollmacht vom 30. April 2010 gestützt, die Rechtsanwalt Y._____ einge- reicht hat (Akten der Vorinstanz, act. III/16). aa) X._____ wendet dagegen ein, diese Vollmacht sei nie förmlich als Beweismit- tel zugelassen und abgenommen worden. Was sie in der Berufung dazu anführt, erweist sich jedoch als völlig unhaltbar und nicht nachvollziehbar. Rechtsanwalt Y._____ hat eine Kopie der Vollmacht mit der Klageschrift dem Bezirksgericht als Beilage 1 eingereicht. Es trifft zu, dass die Gerichtskanzlei in der Folge die kläge- rischen Beilagen von Hand neu nummeriert hat und dabei die ursprüngliche Bezif- ferung der Vollmachtskopie durchgestrichen wurde; später erhielt die Vollmachts- kopie dann offensichtlich eine neue Nummer. Ebenso trifft zu, dass die Kopie der Vollmacht aus dem Hefter, der die Beilagen zur Klageschrift zusammenhält, ent- nommen und in den Akten separat abgelegt wurde. Jedoch kommt es für die Qua- lifikation als Beweis in keiner Weise darauf an, an welcher Stelle der Akten ein Dokument abgelegt wird und/oder welche Bezeichnung es erhält. In der Beweis- verfügung vom 26. April 2012 sind die eingereichten Urkunden als relevant erklärt worden (Akten der Vorinstanz, act. II/1, S. 2, Ziff. III/B). Es werden dabei keine Einschränkungen gemacht, weshalb alle bis zu jenem Zeitpunkt eingereichten Ur- kunden erfasst werden. Damit ist offensichtlich auch die mit der Klageschrift recht- zeitig eingelegte Vollmachtskopie als relevant erklärt, das heisst zugelassen und abgenommen worden. Die Argumentation in der Berufung geht daher ins Leere. bb) X._____ macht weiter geltend, bei der eingereichten Vollmachtskopie handle es sich um ein Fax, dessen Rückseite leer sei. Die Feststellung der Vorinstanz, es sei erstellt, dass sich die Entschädigung des Beauftragten nach den Honora- ransätzen richte, welche auf der Rückseite der Vollmacht gedruckt seien, sei da- her nicht zutreffend. Rechtsanwalt Y._____ hat im vorinstanzlichen Verfahren ne- ben einer Kopie der von X._____ unterzeichneten Vollmacht auch ein leeres Voll- machtsformular eingereicht (Akten der Vorinstanz, act. III/16). Das leere Voll- machtsformular nennt als Beauftragten ihn selbst und zeigt, dass auf der Vorder- seite Vollmacht und Auftrag erteilt werden. Auf der Rückseite finden sich die Ho- noraransätze, nach welchen Rechtsanwalt Y._____ seine Bemühungen in Rech- nung stellt. Auf der Vorderseite wird ein klarer Hinweis auf die umseitigen Honora- ransätze gemacht. Unterzeichnet wird einzig die Vorderseite. Es ist damit erstellt, dass Rechtsanwalt Y._____ grundsätzlich ein Vollmachtsformular verwendet, auf dessen Rückseite die Honoraransätze abgedruckt sind, die er anwendet. Unter den Parteien ist im Weiteren unbestritten, dass es sich bei der von Rechtsanwalt

Seite 8 — 16 Y._____ eingereichten Vollmachtskopie um ein Fax handelt, welches von X._____ an ihn übermittelt worden ist. Daraus folgt zwangsläufig, dass X._____ im damali- gen Zeitpunkt im Besitz eines Dokuments gewesen ist, das auf der einen Seite die Vollmacht und Auftragserteilung enthielt, die Rechtsanwalt Y._____ verwendet. Strittig ist damit einzig, ob dieses Dokument, das X._____ bei sich hatte, auch die normalerweise auf der Rückseite des Vollmachtsformulars von Rechtsanwalt Y._____ abgedruckten Honoraransätze aufführte, so dass sie diese zur Kenntnis nehmen konnte. X._____ macht in diesem Zusammenhang geltend, sie habe am 28. April 2010 Rechtsanwalt Y._____ in seiner Kanzlei aufgesucht. Am Ende der Besprechung habe dieser ihr ein Vollmachtsformular zur Unterschrift vorgelegt. Es sei keine Zeit zum Durchlesen geblieben, da sie ihren Flug nach O.1_____ habe erreichen müs- sen. Es seien auch keine Details besprochen worden. Die einzige Frage bezüglich Honorarhöhe habe sie gestellt, und Rechtsanwalt Y._____ habe geantwortet, er arbeite für Fr. 240.-- pro Stunde, was sie als angemessen erachtet habe. Darauf- hin habe sie die Vollmacht unterschrieben. Ein Text auf der Rückseite sei weder besprochen noch beachtet worden. Eine Kopie der Vollmacht habe sie nicht erhal- ten. In den folgenden Tagen habe Rechtsanwalt Y._____ im Rahmen eines Tele- fonats erklärt, er benötige erneut eine schriftliche Vollmacht. Sie sei der Meinung gewesen, bereits am 28. April 2010 eine Vollmacht unterzeichnet zu haben, habe aber keine Kopie bei sich gehabt. Der Einfachheit halber habe Rechtsanwalt Y._____ sie angewiesen, ihm eine neue Vollmacht auszustellen und augenblick- lich zuzufaxen. Er habe ihr eine Blankovollmacht zugestellt, welche sie ausge- druckt, datiert, unterschrieben und zurückgefaxt habe. Es habe sich dabei um ein einseitiges Dokument gehandelt. - Diese Schilderung wird im Berufungsverfahren erstmals vorgebracht und kann daher bereits aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr gehört werden. Die entsprechenden Behauptungen hätten mit der zu- mutbaren Sorgfalt ohne weiteres bereits vor erster Instanz vorgebracht werden können und müssen. Es gibt in den Akten auch keinerlei Beweise für diese Sach- verhaltsdarstellung. Namentlich lässt sich ein solcher entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin aus der Honorarnote von Rechtsanwalt Y._____ nicht ableiten. Die Ausführungen vermögen überdies auch nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Rechtsanwalt Y._____ telefonisch eine weitere Voll- macht verlangt haben sollte, wenn X._____ bereits anlässlich der Besprechung vom 28. April 2010 eine solche unterzeichnet hätte, wie sie es geltend macht. Für eine weitere Vollmacht hätte keine Notwendigkeit bestanden. X._____ nennt be- zeichnenderweise denn auch keinen Grund für das Einverlangen einer erneuten

Seite 9 — 16 Vollmacht. Dass sie sich nicht mehr sicher gewesen wäre, ob sie am 28. April 2010 eine Vollmacht ausgestellt habe, wie sie in der Berufung durch ihre Wortwahl andeutet, ist wenig glaubhaft, lag die Ausstellung dieser Vollmacht nach Darstel- lung von X._____ doch nur ein, zwei Tage zurück. Es ist im Weiteren auch nur schwer vorstellbar, dass X._____ eine erneute Vollmacht unterschrieben hätte, ohne sich nach dem Grund dafür zu erkundigen, zumal die Vollmacht auf der Vor- derseite einen Hinweis auf die umseitig abgedruckten massgebenden Honora- ransätze enthält, die angeblich nicht vorhanden gewesen sein sollen. Dies gilt um- so mehr, als X._____ Jura studiert hat (Akten der Vorinstanz, act. III/2, S. 11 Rz

19) und sich daher zweifellos über die Bedeutung und die Tragweite einer solchen Vollmacht im Klaren war. Es musste ihr bewusst sein, dass eine erneute Voll- machtserteilung nicht notwendig war, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor. Ohne Zweifel hätte sie sich vor der erneuten Ausstellung einer Vollmacht nach diesen Gründen erkundigt und die Bekanntgabe der Honoraransätze ver- langt. Wenn tatsächlich überzeugende Gründe vorgelegen hätten, ist nicht ersicht- lich, wieso X._____ diese in vorliegendem Verfahren nicht benennen sollte. Dass X._____ nur die erneute Vollmachtserteilung genannt hat, ohne entsprechende Gründe dafür bekanntzugeben, spricht unter diesen Umständen gegen ihre Sach- verhaltsdarstellung. Noch deutlicher dagegen spricht die Tatsache, dass X._____ in ihrer Klageantwort im vorinstanzlichen Verfahren nur davon gesprochen hat, dass sie anlässlich der Besprechung mit Rechtsanwalt Y._____ eine Vollmacht unterzeichnet habe. Mit keinem Wort jedoch hat sie erwähnt, dass Rechtsanwalt Y._____ bereits in den nachfolgenden Tagen eine erneute Vollmacht verlangt und ihr eine Blankovollmacht zugestellt habe, welche sie ausgedruckt, datiert, unter- zeichnet und zurückgefaxt habe. In der Berufung macht sie geltend, sie habe sich bei der Erstellung der Klageantwort nicht mehr daran erinnert. Dies ist jedoch nicht plausibel, hatte sie doch insgesamt etwa sechs Wochen Zeit, die Klageantwort zu erstellen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. VI/2 und 4; dass sie offenbar darauf ver- zichtet hat, einen neuen Anwalt beizuziehen [Akten der Vorinstanz, act. VI/3 und I/3], ändert nichts daran, dass sie etwa sechs Wochen Zeit hatte), so dass sie oh- ne weiteres in Ruhe darüber nachdenken konnte, wie der Sachverhalt sich genau ereignet hatte. Dies namentlich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es insbesondere für eine juristisch gebildete Person bei der Frage der Mandatie- rung/dem Abschluss einer Honorarvereinbarung leicht erkennbar um die zentrale Frage des vorliegenden Verfahrens geht. Ebenso muss einer Person mit zumin- dest juristischem Grundwissen, wie es X._____ aufgrund ihres Jura-Studiums zweifellos aufweist, bekannt sein, dass es bei der Schilderung des Sachverhalts

Seite 10 — 16 auf Genauigkeit und Vollständigkeit ankommt. Im Übrigen wird auch im Plädoyer vor der Vorinstanz (Akten der Vorinstanz, act. IV/24) mit keiner Silbe erwähnt, dass Rechtsanwalt Y._____ nach dem 28. April 2010 telefonisch eine erneute Vollmacht verlangt hätte. Erst im Berufungsverfahren hat X._____ somit den Sachverhalt auf diese Weise geschildert. Dies mindert die Überzeugungskraft ihrer Darstellung erheblich, da nicht einsichtig ist, weshalb ihr dieser Umstand erst für die Berufung wieder in Erinnerung gekommen sein soll. Insgesamt gesehen muss daher gesagt werden, dass die Sachverhaltsschilderung von X._____ - soweit sie unter Berücksichtigung von Art. 317 Abs. 1 ZPO überhaupt noch gehört werden könnte - weder unter Beweis gestellt wurde noch zu überzeugen vermag. Rechtsanwalt Y._____ macht in der Berufungsantwort und Anschlussberufung geltend, anlässlich der Besprechung vom 28. April 2010 habe er X._____ ein Vollmachtsformular übergeben, welches sie in der Folge nach O.1_____ mitge- nommen, dort unterzeichnet und am 30. April 2010 per Fax zurückgeschickt habe. Diese Schilderung ist leicht nachvollziehbar und stimmt mit der allgemeinen Le- benserfahrung durchaus überein. Sie erklärt auch, weshalb Rechtsanwalt Y._____ nur eine Vollmachtskopie mit leerer Rückseite, nämlich das Fax, einreichen konn- te. Nachdem beide Parteien davon sprechen, dass Rechtsanwalt Y._____ anläss- lich der Besprechung vom 28. April 2010 ein Vollmachtsformular vorgelegt habe, ist diese Tatsache unbestritten. Wie bereits festgestellt, ist die Schilderung von X._____, dass Rechtsanwalt Y._____ ihr nachträglich ein leeres Exemplar der Vollmacht zugestellt habe, dagegen nicht überzeugend und wegen verspäteter Geltendmachung auch nicht mehr zu hören. Unbestreitbar aber war sie im Besitz eines Dokuments, das zumindest die Vorderseite der Vollmacht enthielt, hätte sie ansonsten ja das Fax gar nicht schicken können. Wenn nun aber Rechtsanwalt Y._____ X._____ nach dem 28. April 2010 kein Vollmachtsformular zugestellt hat und X._____ am 30. April 2010 Rechtsanwalt Y._____ ein Fax mit der Vorderseite der Vollmacht zugeschickt hat, konnte X._____ nur an diese Vorderseite gekom- men sein, indem sie am 28. April 2010 ein Vollmachtsformular erhalten und mitge- nommen hat. Die Darstellung von Rechtsanwalt Y._____ überzeugt daher. Da er zudem – wie gesehen – grundsätzlich ein Vollmachtsformular verwendet, das auf der Rückseite seine Honoraransätze aufführt, ist davon auszugehen, dass auch das an X._____ ausgehändigte Vollmachtsexemplar die Honoraransätze enthielt. Es ist somit davon auszugehen, dass X._____ am 28. April 2010 ein vollständiges Vollmachtsformular erhalten hat, welches sie mit sich nach O.1_____ genommen und dessen Vorderseite sie am 30. April 2010 unterzeichnet an Rechtsanwalt Y._____ gefaxt hat. Dass die Unterzeichnung nicht in O.2_____ vorgenommen

Seite 11 — 16 wurde, ergibt sich im Übrigen deutlich daraus, dass X._____ als Unterzeichnungs- ort O.1_____ und als Ausstellungsdatum den 30. April 2010 angegeben hat (Akten der Vorinstanz, act. III/16). Unter diesen Umständen aber hatte sie zwei Tage und damit bei weitem genügend Zeit und Gelegenheit, sich mit der Vollmacht und den Honoraransätzen vertraut zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auf der (unterzeichneten) Vorderseite deutlich auf die umseitigen Honoraransätze verwie- sen wird, weshalb diese X._____ nicht entgehen konnten. Selbst wenn aber das ihr vorliegende Vollmachtsformular tatsächlich umseitig keine Honoraransätze enthalten hätte, wovon nicht auszugehen ist, wäre sie aufgrund dieses Hinweises gehalten gewesen, entweder die entsprechenden Angaben zu verlangen oder den Hinweis auf der Vorderseite durchzustreichen. Nichts dergleichen ist geschehen. Vielmehr hat sie die Vollmacht vorbehaltlos unterzeichnet. Somit ist davon auszu- gehen, dass X._____ die Vollmacht in Kenntnis der Honoraransätze unterzeichnet und akzeptiert hat. Es ist folglich eine gültige Honorarvereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen.

b) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Parteien eine Honorarvereinbarung getroffen haben. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die auf der Rück- seite des Vollmachtsformulars von Rechtsanwalt Y._____ aufgeführten Honora- ransätze zwischen den Parteien vereinbart worden sind und daher Gültigkeit er- langt haben. Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich diesbezüglich zu bestätigen und die Berufung insoweit abzuweisen. 4. Nachdem es zwischen den Parteien zum Abschluss einer gültigen Honorar- vereinbarung gekommen ist, war Rechtsanwalt Y._____ berechtigt, nach den dar- in enthaltenen Grundsätzen abzurechnen. Insbesondere durfte er einen Interes- senwertzuschlag erheben (Art. 5 der Honoraransätze) und war X._____ verpflich- tet, die Auslagen zu ersetzen, wobei für die Kleinstauslagen eine Pauschale von 3% der Honorarsumme erhoben werden konnte (Art. 9 der Honoraransätze). X._____ äussert sich in der Berufung zur von der Vorinstanz gewählten Art der Berechnung des Interessenwertzuschlags sowie zu dessen Höhe nicht. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss (Begründungslast). Nachdem X._____ in der Berufung jedwelche Auseinan- dersetzung mit der von der Vorinstanz gewählten Berechnung und der Höhe des Interessenwertzuschlags unterlässt, fehlt es diesbezüglich an den notwendigen

Seite 12 — 16 Rügen beziehungsweise an der notwendigen Begründung (Art. 311 ZPO), wes- halb darauf nicht weiter einzugehen ist. Mit Bezug auf den von der Vorinstanz zugesprochenen Auslagenersatz macht X._____ geltend, die Auslagen seien nicht nachgewiesen. Da jedoch gemäss Art. 9 der Honoraransätze eine Pauschale von 3% der Honorarsumme für Kleinstaus- lagen erhoben werden kann und die von der Vorinstanz zugesprochene Summe für Barauslagen diese 3% nicht übersteigt, musste Rechtsanwalt Y._____ diese Auslagen nicht nachweisen und durfte die Vorinstanz diese Summe ohne Belege oder Nachweis zusprechen. Weitere Rügen bezüglich der Barauslagen erhebt X._____ nicht. Rechtsanwalt Y._____ wiederum hat in seiner Berufungsantwort und Anschluss- berufung zwar ausgeführt, der Argumentation der Vorinstanz, dass er das Mandat vor Unterzeichnung der Vergleiche niedergelegt habe, weshalb lediglich ein redu- zierter Interessenwertzuschlag geschuldet sei, könne nicht zugestimmt werden. Gleichzeitig hat er jedoch festgestellt, er habe trotzdem auf die Einreichung einer weitergehenden Anschlussberufung verzichtet. Dies kann einzig dahingehend ver- standen werden, dass er Berechnung und Höhe des Interessenwertzuschlags nicht anficht. Betreffend die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Baraus- lagen äussert er sich gar nicht. Damit aber ist der vorinstanzliche Entscheid auch mit Bezug auf die Höhe des Interessenwertzuschlags sowie die zugesprochenen Barauslagen zu bestätigen. Die Vorinstanz hat Rechtsanwalt Y._____ zu Recht Fr. 44‘357.55 zugesprochen. Die Klage war in diesem Umfang folglich gutzuheissen. Die Berufung ist abzuweisen. 5. Mit seiner Anschlussberufung beanstandet Rechtsanwalt Y._____, dass die Vorinstanz für die zuerkannte Forderung keinen Zins zugesprochen hat. Er macht geltend, es handle sich dabei offensichtlich um ein Versehen. Als Zinsbeginn nennt er den 1. Juli 2011, allenfalls den 19. September 2011. Rechtsanwalt Y._____ hat bereits mit der Klage eine Verzinsung der Forderung verlangt, begin- nend ab dem 1. Juli 2011. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid zu diesem Antrag nicht geäussert und sie hat keinen Zins zugesprochen. Gerade weil sie sich mit keiner Silbe dazu äussert, ist entgegen der Argumentation in der An- schlussberufungsantwort davon auszugehen, dass die Vorinstanz diesen Punkt übersehen hat, handelt es sich dabei doch nicht bloss um einen völlig unbedeu- tenden Nebenpunkt, der auch ohne weitere Begründung abgewiesen werden könnte. Dieses Versehen ist im Berufungsverfahren zu korrigieren. Ist eine Ver-

Seite 13 — 16 bindlichkeit fällig, wird der Schuldner durch Mahnung in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen (Art. 104 Abs. 1 OR). Voraussetzung eines Verzugszinses sind somit die Fälligkeit der Forderung sowie die Mahnung des Schuldners, soweit – wie vorliegend – kein Verfalltagsgeschäft gegeben ist. Die Fälligkeit richtet sich nach Art. 75 OR und war vorliegend zweifellos gegeben. Mahnung wiederum heisst, eine unmissverständliche Aufforderung an den Schuldner zu richten, die geschuldete Leistung zu erbringen. Weder in den kläge- rischen noch in den beklagtischen Beilagen, die vor der Vorinstanz eingereicht worden sind, findet sich ein Dokument, das als Mahnung verstanden werden könnte. Rechtsanwalt Y._____ macht zudem nicht geltend, er habe X._____ mündlich gemahnt. Es ist insofern nicht ersichtlich, worauf er seinen Antrag stützt, die Verzinsung am 1. Juli 2011 beginnen zu lassen. Diesem Antrag kann aufgrund des fehlenden Nachweises einer damaligen Mahnung nicht gefolgt werden. Als zweiten möglichen Zinsbeginn nennt Rechtsanwalt Y._____ den 19. September

2011. Dabei stützt er sich offensichtlich auf seine an jenem Tag erfolgte Anmel- dung der Streitsache zur Schlichtung (vgl. Klagebewilligung, Akten der Vorinstanz, act. I/2). Da es sich bei der Erhebung einer Leistungsklage zweifellos um die un- missverständliche Aufforderung an den Schuldner handelt, nun zu leisten, gilt sie als Mahnung. Allemal ist aber zu beachten, dass die Mahnung eine empfangsbe- dürftige Erklärung ist, mithin dem Schuldner dergestalt zugehen muss, dass ihre Kenntnisnahme nur noch von seinem Verhalten abhängig ist. Dies gilt auch für den Fall der Klageerhebung, weshalb erforderlich ist, dass diese dem Schuldner notifiziert oder dass ihm vom Gläubiger eine Kopie der entsprechenden Rechts- schrift zugestellt wird. Erst ab Empfang der Mahnung, mit der ihm der Gläubiger zu erkennen gibt, dass er die Leistung wünscht, soll der Schuldner mit Verzugs- zinsen belastet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2013, 4A_11/2013, E 5, mit zahlreichen Hinweisen). Wie bereits festgestellt, hat Rechtsanwalt Y._____ die vorliegend zu beurteilende Klage am 19. September 2011 zur Schlichtung angemeldet (vgl. Klagebewilligung, Akten der Vorinstanz, act. I/2). Wann dies X._____ notifiziert worden ist beziehungsweise ob Rechtsan- walt Y._____ X._____ mit einer Kopie der Anmeldung zur Schlichtung bedient hat, ergibt sich aus den Akten nicht. Es steht damit nicht fest, wann X._____ von der Anhebung einer Leistungsklage gegen sie und damit von der Mahnung (genügen- de) Kenntnis erhalten hat. Nachdem X._____ jedoch nicht geltend macht, sie habe von der anstehenden Schlichtungsverhandlung nichts gewusst, hätte sie spätes-

Seite 14 — 16 tens anlässlich derselben von der gegen sie angestrengten Klage und insbeson- dere deren Inhalt Kenntnis nehmen können. Es rechtfertigt sich unter diesen Um- ständen, den Verzugszins mit dem Tag der Schlichtungsverhandlung beginnen zu lassen. Rechtsanwalt Y._____ steht folglich 5% Zins seit dem 9. November 2011 zu. Die Anschlussberufung ist somit teilweise gutzuheissen. Ziffer 2 des angefoch- tenen Entscheids wird aufgehoben und X._____ verpflichtet, Rechtsanwalt Y._____ Fr. 44‘357.55 nebst Zins zu 5% seit dem 9. November 2011 zu bezahlen. 6. Mit ihrer Berufung wendet sich X._____ gemäss Rechtsbegehren auch ge- gen die vorinstanzliche Kostenverteilung. In der Begründung führt sie an, es sei über die Prozesskosten neu zu entscheiden unter Berücksichtigung, dass Rechts- anwalt Y._____ eine Forderungsklage über Fr. 61‘810.-- anhängig gemacht habe, ihm jedoch höchstens Fr. 20‘360.-- zugesprochen werden könnten und ihm dieser Betrag bis vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vergleichsweise offeriert worden sei. Wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt, ist Rechts- anwalt Y._____ entgegen den Ausführungen von X._____ ein Betrag von Fr. 44‘357.55 nebst Zins zu 5% seit dem 9. November 2011 zuzusprechen. Bereits die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt Y._____ Fr. 44‘357.55 zustehen. Sie hat bei der Verteilung der Prozesskosten in Nachachtung von Art. 106 Abs. 2 ZPO den zugesprochenen Betrag zum eingeklagten in Relation gesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass die Prozesskosten zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln der Beklagten aufzuerlegen seien. Diese Aufteilung ist nicht zu beanstanden, auch nicht unter Berücksichtigung, dass vorliegend für die zuer- kannte Forderung ein Zins zu 5% ab dem 9. November 2011 zugesprochen wird. Damit aber hat es bei der vorinstanzlichen Verteilung der Prozesskosten sein Be- wenden und die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. In einem letzten Punkt ist über die Kosten des Berufungsverfahrens zu be- finden. Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Berufung in allen Punkten abgewie- sen werden muss. Die Anschlussberufung wird dahingegen teilweise gutgeheis- sen, wobei festzustellen ist, dass die geltend gemachte Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen bestätigt und nur mit Bezug auf den zugesprochenen im Vergleich zum beantragten Zinsbeginn eine kleine Korrektur vorgenommen worden ist. Die daraus resultierende geldwerte Differenz ist im Verhältnis zum insgesamt im Strei- te liegenden Betrag vernachlässigbar. Bei diesem Ausgang des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens rechtfertigt es sich, X._____ als unterliegende Par- tei die Prozesskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens, beste- hend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, vollständig zu über-

Seite 15 — 16 binden (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfah- ren (VGZ; BR 320.210) wird die Gerichtsgebühr für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 6‘000.-- festgesetzt. Mangels Einreichung einer Honorarnote im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren ist die Parteientschädigung für Rechtsanwalt Y._____, der sich anwaltlich vertreten liess, nach richterlichem Ermessen festzu- setzen. Angesicht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 4‘000.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) für beide Verfahren zusammen als angemessen.

Seite 16 — 16 III.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 61‘810.00 nebst 5% Zins seit 1. Juli 2011 zu bezahlen.

E. 2 X._____ wird verpflichtet, Rechtsanwalt Y._____ den Betrag von CHF 44‘357.55 zu bezahlen.

E. 3 a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6‘800.00 (Entscheidgebühr) gehen zu zwei Dritteln zu Lasten X._____ und zu einem Drittel zu Lasten von Rechtsanwalt Y._____ und werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.

b) X._____ hat Rechtsanwalt Y._____ mit CHF 3‘000.00 (inkl. Baraus- lagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen und ihm den geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 4‘533.35 zu ersetzen.

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung.)

E. 5 (Mitteilung.)“ F. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 21. Januar 2013 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt: „1. Ziffer 1, 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids seien aufzuheben. 2. Die gegnerische Klage sei abzuweisen, soweit sie den Betrag von Fr. 20‘360.00 übersteigt. 3 Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten für das vor- instanzliche und das hierseitige Verfahren.“ In der Begründung führt sie unter anderem an, wie bereits vor Schranken der Vor- instanz anerkenne sie den fakturierten Stundenaufwand von Fr. 30‘360.--. Nach Abzug einer anerkannten Akontozahlung von Fr. 10‘000.-- verbleibe ein Restan- spruch von Rechtsanwalt Y._____ von Fr. 20‘360.--. Sämtliche diesen überstei- genden Forderungen hätten keinen Bestand. Die von der Gegenseite im vorin- stanzlichen Prozess als kB 1 eingereichte Vollmacht sei nie förmlich als Beweis zugelassen und im gesamten Prozess nicht als kB 1 abgenommen worden. Indem sich die Vorinstanz auf diese Vollmacht stütze, verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und missachte die formalprozessualen Beweisregeln. Bei der von der Vorinstanz als kB 1 bezeichneten Vollmacht handle es sich um ein Fax. Die Rückseite des Blattes sei leer. Die Feststellung der Vorinstanz, es sei erstellt, dass sich die Entschädigung des Beauftragten nach den Honoraransätzen richte, die auf der Rückseite der Vollmacht gedruckt seien, sei daher nicht zutreffend. Die eingereichte Honorarnote lasse den Schluss zu, dass Rechtsanwalt Y._____ sei- ner Mandantin das Formular per E-Mail, allenfalls per Fax habe zugehen lassen. Ob er auch die Rückseite übermittelt habe, bleibe unbehauptet und unbewiesen. Die Behauptung, es sei eine Honorarvereinbarung getroffen worden, die einen Interessenwertzuschlag zum Inhalt gehabt habe, bleibe völlig beweislos. Schliess-

Seite 4 — 16 lich seien die mit der Honorarforderung vom 19. April 2011 geltend gemachten angeblichen Barauslagen nirgends belegt und nirgends substantiiert und könnten nicht auf Honoraransätze abgestützt werden, die zwischen den Parteien nicht ver- einbart worden seien. G. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 20. Februar 2013 bean- tragt Rechtsanwalt Y._____ was folgt: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Anschlussberufung: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 44‘357.55, nebst 5% Zins seit 01. Juli 2011, allenfalls ab 19. September 2011, zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungskläge- rin und Anschlussberufungsbeklagten.“ In der Begründung hält er unter anderem fest, die Vorinstanz habe vergessen, für die zugesprochene Forderung den Zins festzulegen. Dabei handle es sich um ein offensichtliches Versehen. Soweit dies nicht von Amtes wegen zu ergänzen sei, werde Anschlussberufung erhoben. Es werde zur Kenntnis genommen, dass die Vorwürfe der schlechten Erfüllung und der Niederlegung des Mandats zur Unzeit fallengelassen worden seien. X._____ habe anlässlich der Besprechung vom 28. April 2010 ein Vollmachtsformular erhalten, welches sie nach O.1_____ mitge- nommen, dort unterzeichnet und per Fax zurückgesandt habe. Sie habe das For- mular vor der Unterzeichnung ohne Zweifel genau studiert. Damit habe sie die Honorarvereinbarung, die auf der Rückseite der Vollmacht abgedruckt sei, ge- nehmigt. Dass besondere Abmachungen bezüglich der Entschädigung getroffen worden seien, werde von X._____ nicht behauptet. Die auf der Rückseite der Vollmacht aufgeführten Honoraransätze würden auf die Möglichkeit eines Interes- senwertzuschlags hinweisen und den Kostenersatz regeln. X._____ schulde daher sowohl einen Interessenwertzuschlag als auch den Ersatz der Barauslagen. Es bestehe zudem in Anwaltskreisen die Übung, neben dem Honorar bei einem ge- wissen Interessenwert einen Zuschlag zu erheben. Diese Übung sei X._____, die bereits mehrere Anwälte beschäftigt habe, bekannt gewesen. Ebenso bestehe die Verkehrsübung, dass Barauslagen zusätzlich zum Stundenansatz zu vergüten seien. Selbst wenn keine Honorarvereinbarung zustande gekommen wäre, seien aufgrund der Übung ein Interessenwertzuschlag und der Ersatz der Barauslagen geschuldet gewesen. H. In ihrer Anschlussberufungsantwort vom 12. April 2013 stellt X._____ fol- gendes Rechtsbegehren:

Seite 5 — 16 „1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen, soweit damit ein höherer Be- trag als Fr. 20‘360.00 eingefordert werden soll. 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten des Anschlussberufungsklägers.“ In der Begründung führt sie unter anderem aus, die eingeklagte Zinsforderung sei weder in der Klageschrift noch im Plädoyer vor der Vorinstanz begründet worden. Es sei insbesondere weder ein Fälligkeits- noch ein Verzugstermin genannt wor- den. Es hätten jegliche Tatsachenbehauptungen zu einem angeblichen Verzug und einem daraus resultierenden Zinsanspruch gefehlt. Entsprechend habe die Vorinstanz keine Veranlassung gehabt, das Verzinsungsbegehren zu prüfen, ge- schweige denn gutzuheissen. Die Verzinsung sei daher nicht vergessen, sondern nicht gutgeheissen worden. Auch in der Anschlussberufung werde eine angebliche Verzinsungspflicht nicht begründet, ebenso wenig eine angebliche Fälligkeit oder ein angeblicher Verzug. Die Anschlussberufung sei daher abzuweisen. I. Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden ein- gegangen. II. Erwägungen 1.

a) Beim angefochtenen Entscheid, welcher eine vermögensrechtliche Ange- legenheit mit einem Streitwert über Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsge- richts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Ta- gen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet ein- zureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 9. No- vember 2012 wurde den Parteien am 4. Dezember 2012 begründet mitgeteilt. Die Berufung von X._____ erfolgte mit Eingabe vom 21. Januar 2013 unter Berück- sichtigung des Stillstands der Frist vom 18. Dezember bis zum 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) sowie unter Beachtung des Fristenlaufs an Sonntagen (Art. 142 Abs. 3 ZPO) fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerforder- nissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten.

Seite 6 — 16

b) Die Berufung wird der Gegenpartei durch die Rechtsmittelinstanz zur Stellung- nahme zugestellt; die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage (Art. 312 ZPO). In der Berufungsantwort kann die Gegenpartei Anschlussberufung erheben (Art. 313 Abs. 1 ZPO). Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 wurde Rechtsanwalt Y._____ aufgefordert, eine Berufungsantwort einzureichen (act. D.1). Am 20. Fe- bruar 2013 liess er dem Gericht seine Berufungsantwort zukommen und erhob gleichzeitig Anschlussberufung. Die Anschlussberufung erfolgte damit frist- und formgerecht, weshalb auf sie eingetreten werden kann. 2. Zunächst ist festzustellen, dass Rechtsanwalt Y._____ gemäss Berufungs- antwort und Anschlussberufung explizit darauf verzichtet hat, die von der Vorin- stanz vorgenommene Kürzung des Interessenwertzuschlags und damit zusam- menhängend der Barauslagen anzufechten. X._____ wiederum hat die Forderung im Betrag von Fr. 20‘360.-- in der Berufung ausdrücklich anerkannt. Lediglich im von der Vorinstanz zugesprochenen, darüber hinausgehenden Betrag sowie im Zinsanspruch ist die Klage somit noch strittig. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die vor der Vorinstanz erhobenen Vorwürfe gegen Rechtsanwalt Y._____, er habe das Mandat schlecht erfüllt und zur Unzeit niedergelegt, sowie die damit zusam- menhängende angebliche Schadenersatzforderung, die X._____ im vorinstanzli- chen Verfahren geltend gemacht hat und die von der Vorinstanz abgewiesen wor- den ist, im Berufungsverfahren nicht wiederholt und damit fallengelassen worden sind. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich mit diesen Vorwürfen und der daraus resultierenden angeblichen Schadenersatzforderung daher nicht mehr zu beschäftigen. 3. Nachdem X._____ in der Berufung wie schon vor der Vorinstanz den von Rechtsanwalt Y._____ in Rechnung gestellten Stundenaufwand ausdrücklich an- erkannt hat, sind zwischen den Parteien noch die Rechtmässigkeit des Interes- senwertzuschlags sowie der Auslagenersatz strittig. Die Vorinstanz hat einen re- duzierten Interessenwertzuschlag sowie Barauslagen zugesprochen unter Hinweis auf die zwischen den Parteien abgeschlossene Honorarvereinbarung. X._____ bestreitet mit ihrer Berufung das Zustandekommen einer solchen Honorarverein- barung. Es ist im Berufungsverfahren somit die Frage zu klären, ob die Parteien rechtsgültig eine Honorarvereinbarung getroffen haben, wonach nebst einer Ent- schädigung nach Zeitaufwand zusätzlich ein Interessenwertzuschlag sowie ein Spesenersatz geschuldet sind.

Seite 7 — 16

a) Die Vorinstanz hat sich bei ihrem Entscheid auf die von X._____ unterzeichnete Anwaltsvollmacht vom 30. April 2010 gestützt, die Rechtsanwalt Y._____ einge- reicht hat (Akten der Vorinstanz, act. III/16). aa) X._____ wendet dagegen ein, diese Vollmacht sei nie förmlich als Beweismit- tel zugelassen und abgenommen worden. Was sie in der Berufung dazu anführt, erweist sich jedoch als völlig unhaltbar und nicht nachvollziehbar. Rechtsanwalt Y._____ hat eine Kopie der Vollmacht mit der Klageschrift dem Bezirksgericht als Beilage 1 eingereicht. Es trifft zu, dass die Gerichtskanzlei in der Folge die kläge- rischen Beilagen von Hand neu nummeriert hat und dabei die ursprüngliche Bezif- ferung der Vollmachtskopie durchgestrichen wurde; später erhielt die Vollmachts- kopie dann offensichtlich eine neue Nummer. Ebenso trifft zu, dass die Kopie der Vollmacht aus dem Hefter, der die Beilagen zur Klageschrift zusammenhält, ent- nommen und in den Akten separat abgelegt wurde. Jedoch kommt es für die Qua- lifikation als Beweis in keiner Weise darauf an, an welcher Stelle der Akten ein Dokument abgelegt wird und/oder welche Bezeichnung es erhält. In der Beweis- verfügung vom 26. April 2012 sind die eingereichten Urkunden als relevant erklärt worden (Akten der Vorinstanz, act. II/1, S. 2, Ziff. III/B). Es werden dabei keine Einschränkungen gemacht, weshalb alle bis zu jenem Zeitpunkt eingereichten Ur- kunden erfasst werden. Damit ist offensichtlich auch die mit der Klageschrift recht- zeitig eingelegte Vollmachtskopie als relevant erklärt, das heisst zugelassen und abgenommen worden. Die Argumentation in der Berufung geht daher ins Leere. bb) X._____ macht weiter geltend, bei der eingereichten Vollmachtskopie handle es sich um ein Fax, dessen Rückseite leer sei. Die Feststellung der Vorinstanz, es sei erstellt, dass sich die Entschädigung des Beauftragten nach den Honora- ransätzen richte, welche auf der Rückseite der Vollmacht gedruckt seien, sei da- her nicht zutreffend. Rechtsanwalt Y._____ hat im vorinstanzlichen Verfahren ne- ben einer Kopie der von X._____ unterzeichneten Vollmacht auch ein leeres Voll- machtsformular eingereicht (Akten der Vorinstanz, act. III/16). Das leere Voll- machtsformular nennt als Beauftragten ihn selbst und zeigt, dass auf der Vorder- seite Vollmacht und Auftrag erteilt werden. Auf der Rückseite finden sich die Ho- noraransätze, nach welchen Rechtsanwalt Y._____ seine Bemühungen in Rech- nung stellt. Auf der Vorderseite wird ein klarer Hinweis auf die umseitigen Honora- ransätze gemacht. Unterzeichnet wird einzig die Vorderseite. Es ist damit erstellt, dass Rechtsanwalt Y._____ grundsätzlich ein Vollmachtsformular verwendet, auf dessen Rückseite die Honoraransätze abgedruckt sind, die er anwendet. Unter den Parteien ist im Weiteren unbestritten, dass es sich bei der von Rechtsanwalt

Seite 8 — 16 Y._____ eingereichten Vollmachtskopie um ein Fax handelt, welches von X._____ an ihn übermittelt worden ist. Daraus folgt zwangsläufig, dass X._____ im damali- gen Zeitpunkt im Besitz eines Dokuments gewesen ist, das auf der einen Seite die Vollmacht und Auftragserteilung enthielt, die Rechtsanwalt Y._____ verwendet. Strittig ist damit einzig, ob dieses Dokument, das X._____ bei sich hatte, auch die normalerweise auf der Rückseite des Vollmachtsformulars von Rechtsanwalt Y._____ abgedruckten Honoraransätze aufführte, so dass sie diese zur Kenntnis nehmen konnte. X._____ macht in diesem Zusammenhang geltend, sie habe am 28. April 2010 Rechtsanwalt Y._____ in seiner Kanzlei aufgesucht. Am Ende der Besprechung habe dieser ihr ein Vollmachtsformular zur Unterschrift vorgelegt. Es sei keine Zeit zum Durchlesen geblieben, da sie ihren Flug nach O.1_____ habe erreichen müs- sen. Es seien auch keine Details besprochen worden. Die einzige Frage bezüglich Honorarhöhe habe sie gestellt, und Rechtsanwalt Y._____ habe geantwortet, er arbeite für Fr. 240.-- pro Stunde, was sie als angemessen erachtet habe. Darauf- hin habe sie die Vollmacht unterschrieben. Ein Text auf der Rückseite sei weder besprochen noch beachtet worden. Eine Kopie der Vollmacht habe sie nicht erhal- ten. In den folgenden Tagen habe Rechtsanwalt Y._____ im Rahmen eines Tele- fonats erklärt, er benötige erneut eine schriftliche Vollmacht. Sie sei der Meinung gewesen, bereits am 28. April 2010 eine Vollmacht unterzeichnet zu haben, habe aber keine Kopie bei sich gehabt. Der Einfachheit halber habe Rechtsanwalt Y._____ sie angewiesen, ihm eine neue Vollmacht auszustellen und augenblick- lich zuzufaxen. Er habe ihr eine Blankovollmacht zugestellt, welche sie ausge- druckt, datiert, unterschrieben und zurückgefaxt habe. Es habe sich dabei um ein einseitiges Dokument gehandelt. - Diese Schilderung wird im Berufungsverfahren erstmals vorgebracht und kann daher bereits aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr gehört werden. Die entsprechenden Behauptungen hätten mit der zu- mutbaren Sorgfalt ohne weiteres bereits vor erster Instanz vorgebracht werden können und müssen. Es gibt in den Akten auch keinerlei Beweise für diese Sach- verhaltsdarstellung. Namentlich lässt sich ein solcher entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin aus der Honorarnote von Rechtsanwalt Y._____ nicht ableiten. Die Ausführungen vermögen überdies auch nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Rechtsanwalt Y._____ telefonisch eine weitere Voll- macht verlangt haben sollte, wenn X._____ bereits anlässlich der Besprechung vom 28. April 2010 eine solche unterzeichnet hätte, wie sie es geltend macht. Für eine weitere Vollmacht hätte keine Notwendigkeit bestanden. X._____ nennt be- zeichnenderweise denn auch keinen Grund für das Einverlangen einer erneuten

Seite 9 — 16 Vollmacht. Dass sie sich nicht mehr sicher gewesen wäre, ob sie am 28. April 2010 eine Vollmacht ausgestellt habe, wie sie in der Berufung durch ihre Wortwahl andeutet, ist wenig glaubhaft, lag die Ausstellung dieser Vollmacht nach Darstel- lung von X._____ doch nur ein, zwei Tage zurück. Es ist im Weiteren auch nur schwer vorstellbar, dass X._____ eine erneute Vollmacht unterschrieben hätte, ohne sich nach dem Grund dafür zu erkundigen, zumal die Vollmacht auf der Vor- derseite einen Hinweis auf die umseitig abgedruckten massgebenden Honora- ransätze enthält, die angeblich nicht vorhanden gewesen sein sollen. Dies gilt um- so mehr, als X._____ Jura studiert hat (Akten der Vorinstanz, act. III/2, S. 11 Rz

19) und sich daher zweifellos über die Bedeutung und die Tragweite einer solchen Vollmacht im Klaren war. Es musste ihr bewusst sein, dass eine erneute Voll- machtserteilung nicht notwendig war, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor. Ohne Zweifel hätte sie sich vor der erneuten Ausstellung einer Vollmacht nach diesen Gründen erkundigt und die Bekanntgabe der Honoraransätze ver- langt. Wenn tatsächlich überzeugende Gründe vorgelegen hätten, ist nicht ersicht- lich, wieso X._____ diese in vorliegendem Verfahren nicht benennen sollte. Dass X._____ nur die erneute Vollmachtserteilung genannt hat, ohne entsprechende Gründe dafür bekanntzugeben, spricht unter diesen Umständen gegen ihre Sach- verhaltsdarstellung. Noch deutlicher dagegen spricht die Tatsache, dass X._____ in ihrer Klageantwort im vorinstanzlichen Verfahren nur davon gesprochen hat, dass sie anlässlich der Besprechung mit Rechtsanwalt Y._____ eine Vollmacht unterzeichnet habe. Mit keinem Wort jedoch hat sie erwähnt, dass Rechtsanwalt Y._____ bereits in den nachfolgenden Tagen eine erneute Vollmacht verlangt und ihr eine Blankovollmacht zugestellt habe, welche sie ausgedruckt, datiert, unter- zeichnet und zurückgefaxt habe. In der Berufung macht sie geltend, sie habe sich bei der Erstellung der Klageantwort nicht mehr daran erinnert. Dies ist jedoch nicht plausibel, hatte sie doch insgesamt etwa sechs Wochen Zeit, die Klageantwort zu erstellen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. VI/2 und 4; dass sie offenbar darauf ver- zichtet hat, einen neuen Anwalt beizuziehen [Akten der Vorinstanz, act. VI/3 und I/3], ändert nichts daran, dass sie etwa sechs Wochen Zeit hatte), so dass sie oh- ne weiteres in Ruhe darüber nachdenken konnte, wie der Sachverhalt sich genau ereignet hatte. Dies namentlich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es insbesondere für eine juristisch gebildete Person bei der Frage der Mandatie- rung/dem Abschluss einer Honorarvereinbarung leicht erkennbar um die zentrale Frage des vorliegenden Verfahrens geht. Ebenso muss einer Person mit zumin- dest juristischem Grundwissen, wie es X._____ aufgrund ihres Jura-Studiums zweifellos aufweist, bekannt sein, dass es bei der Schilderung des Sachverhalts

Seite 10 — 16 auf Genauigkeit und Vollständigkeit ankommt. Im Übrigen wird auch im Plädoyer vor der Vorinstanz (Akten der Vorinstanz, act. IV/24) mit keiner Silbe erwähnt, dass Rechtsanwalt Y._____ nach dem 28. April 2010 telefonisch eine erneute Vollmacht verlangt hätte. Erst im Berufungsverfahren hat X._____ somit den Sachverhalt auf diese Weise geschildert. Dies mindert die Überzeugungskraft ihrer Darstellung erheblich, da nicht einsichtig ist, weshalb ihr dieser Umstand erst für die Berufung wieder in Erinnerung gekommen sein soll. Insgesamt gesehen muss daher gesagt werden, dass die Sachverhaltsschilderung von X._____ - soweit sie unter Berücksichtigung von Art. 317 Abs. 1 ZPO überhaupt noch gehört werden könnte - weder unter Beweis gestellt wurde noch zu überzeugen vermag. Rechtsanwalt Y._____ macht in der Berufungsantwort und Anschlussberufung geltend, anlässlich der Besprechung vom 28. April 2010 habe er X._____ ein Vollmachtsformular übergeben, welches sie in der Folge nach O.1_____ mitge- nommen, dort unterzeichnet und am 30. April 2010 per Fax zurückgeschickt habe. Diese Schilderung ist leicht nachvollziehbar und stimmt mit der allgemeinen Le- benserfahrung durchaus überein. Sie erklärt auch, weshalb Rechtsanwalt Y._____ nur eine Vollmachtskopie mit leerer Rückseite, nämlich das Fax, einreichen konn- te. Nachdem beide Parteien davon sprechen, dass Rechtsanwalt Y._____ anläss- lich der Besprechung vom 28. April 2010 ein Vollmachtsformular vorgelegt habe, ist diese Tatsache unbestritten. Wie bereits festgestellt, ist die Schilderung von X._____, dass Rechtsanwalt Y._____ ihr nachträglich ein leeres Exemplar der Vollmacht zugestellt habe, dagegen nicht überzeugend und wegen verspäteter Geltendmachung auch nicht mehr zu hören. Unbestreitbar aber war sie im Besitz eines Dokuments, das zumindest die Vorderseite der Vollmacht enthielt, hätte sie ansonsten ja das Fax gar nicht schicken können. Wenn nun aber Rechtsanwalt Y._____ X._____ nach dem 28. April 2010 kein Vollmachtsformular zugestellt hat und X._____ am 30. April 2010 Rechtsanwalt Y._____ ein Fax mit der Vorderseite der Vollmacht zugeschickt hat, konnte X._____ nur an diese Vorderseite gekom- men sein, indem sie am 28. April 2010 ein Vollmachtsformular erhalten und mitge- nommen hat. Die Darstellung von Rechtsanwalt Y._____ überzeugt daher. Da er zudem – wie gesehen – grundsätzlich ein Vollmachtsformular verwendet, das auf der Rückseite seine Honoraransätze aufführt, ist davon auszugehen, dass auch das an X._____ ausgehändigte Vollmachtsexemplar die Honoraransätze enthielt. Es ist somit davon auszugehen, dass X._____ am 28. April 2010 ein vollständiges Vollmachtsformular erhalten hat, welches sie mit sich nach O.1_____ genommen und dessen Vorderseite sie am 30. April 2010 unterzeichnet an Rechtsanwalt Y._____ gefaxt hat. Dass die Unterzeichnung nicht in O.2_____ vorgenommen

Seite 11 — 16 wurde, ergibt sich im Übrigen deutlich daraus, dass X._____ als Unterzeichnungs- ort O.1_____ und als Ausstellungsdatum den 30. April 2010 angegeben hat (Akten der Vorinstanz, act. III/16). Unter diesen Umständen aber hatte sie zwei Tage und damit bei weitem genügend Zeit und Gelegenheit, sich mit der Vollmacht und den Honoraransätzen vertraut zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auf der (unterzeichneten) Vorderseite deutlich auf die umseitigen Honoraransätze verwie- sen wird, weshalb diese X._____ nicht entgehen konnten. Selbst wenn aber das ihr vorliegende Vollmachtsformular tatsächlich umseitig keine Honoraransätze enthalten hätte, wovon nicht auszugehen ist, wäre sie aufgrund dieses Hinweises gehalten gewesen, entweder die entsprechenden Angaben zu verlangen oder den Hinweis auf der Vorderseite durchzustreichen. Nichts dergleichen ist geschehen. Vielmehr hat sie die Vollmacht vorbehaltlos unterzeichnet. Somit ist davon auszu- gehen, dass X._____ die Vollmacht in Kenntnis der Honoraransätze unterzeichnet und akzeptiert hat. Es ist folglich eine gültige Honorarvereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen.

b) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Parteien eine Honorarvereinbarung getroffen haben. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die auf der Rück- seite des Vollmachtsformulars von Rechtsanwalt Y._____ aufgeführten Honora- ransätze zwischen den Parteien vereinbart worden sind und daher Gültigkeit er- langt haben. Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich diesbezüglich zu bestätigen und die Berufung insoweit abzuweisen. 4. Nachdem es zwischen den Parteien zum Abschluss einer gültigen Honorar- vereinbarung gekommen ist, war Rechtsanwalt Y._____ berechtigt, nach den dar- in enthaltenen Grundsätzen abzurechnen. Insbesondere durfte er einen Interes- senwertzuschlag erheben (Art. 5 der Honoraransätze) und war X._____ verpflich- tet, die Auslagen zu ersetzen, wobei für die Kleinstauslagen eine Pauschale von 3% der Honorarsumme erhoben werden konnte (Art. 9 der Honoraransätze). X._____ äussert sich in der Berufung zur von der Vorinstanz gewählten Art der Berechnung des Interessenwertzuschlags sowie zu dessen Höhe nicht. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss (Begründungslast). Nachdem X._____ in der Berufung jedwelche Auseinan- dersetzung mit der von der Vorinstanz gewählten Berechnung und der Höhe des Interessenwertzuschlags unterlässt, fehlt es diesbezüglich an den notwendigen

Seite 12 — 16 Rügen beziehungsweise an der notwendigen Begründung (Art. 311 ZPO), wes- halb darauf nicht weiter einzugehen ist. Mit Bezug auf den von der Vorinstanz zugesprochenen Auslagenersatz macht X._____ geltend, die Auslagen seien nicht nachgewiesen. Da jedoch gemäss Art.

E. 9 der Honoraransätze eine Pauschale von 3% der Honorarsumme für Kleinstaus- lagen erhoben werden kann und die von der Vorinstanz zugesprochene Summe für Barauslagen diese 3% nicht übersteigt, musste Rechtsanwalt Y._____ diese Auslagen nicht nachweisen und durfte die Vorinstanz diese Summe ohne Belege oder Nachweis zusprechen. Weitere Rügen bezüglich der Barauslagen erhebt X._____ nicht. Rechtsanwalt Y._____ wiederum hat in seiner Berufungsantwort und Anschluss- berufung zwar ausgeführt, der Argumentation der Vorinstanz, dass er das Mandat vor Unterzeichnung der Vergleiche niedergelegt habe, weshalb lediglich ein redu- zierter Interessenwertzuschlag geschuldet sei, könne nicht zugestimmt werden. Gleichzeitig hat er jedoch festgestellt, er habe trotzdem auf die Einreichung einer weitergehenden Anschlussberufung verzichtet. Dies kann einzig dahingehend ver- standen werden, dass er Berechnung und Höhe des Interessenwertzuschlags nicht anficht. Betreffend die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Baraus- lagen äussert er sich gar nicht. Damit aber ist der vorinstanzliche Entscheid auch mit Bezug auf die Höhe des Interessenwertzuschlags sowie die zugesprochenen Barauslagen zu bestätigen. Die Vorinstanz hat Rechtsanwalt Y._____ zu Recht Fr. 44‘357.55 zugesprochen. Die Klage war in diesem Umfang folglich gutzuheissen. Die Berufung ist abzuweisen. 5. Mit seiner Anschlussberufung beanstandet Rechtsanwalt Y._____, dass die Vorinstanz für die zuerkannte Forderung keinen Zins zugesprochen hat. Er macht geltend, es handle sich dabei offensichtlich um ein Versehen. Als Zinsbeginn nennt er den 1. Juli 2011, allenfalls den 19. September 2011. Rechtsanwalt Y._____ hat bereits mit der Klage eine Verzinsung der Forderung verlangt, begin- nend ab dem 1. Juli 2011. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid zu diesem Antrag nicht geäussert und sie hat keinen Zins zugesprochen. Gerade weil sie sich mit keiner Silbe dazu äussert, ist entgegen der Argumentation in der An- schlussberufungsantwort davon auszugehen, dass die Vorinstanz diesen Punkt übersehen hat, handelt es sich dabei doch nicht bloss um einen völlig unbedeu- tenden Nebenpunkt, der auch ohne weitere Begründung abgewiesen werden könnte. Dieses Versehen ist im Berufungsverfahren zu korrigieren. Ist eine Ver-

Seite 13 — 16 bindlichkeit fällig, wird der Schuldner durch Mahnung in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen (Art. 104 Abs. 1 OR). Voraussetzung eines Verzugszinses sind somit die Fälligkeit der Forderung sowie die Mahnung des Schuldners, soweit – wie vorliegend – kein Verfalltagsgeschäft gegeben ist. Die Fälligkeit richtet sich nach Art. 75 OR und war vorliegend zweifellos gegeben. Mahnung wiederum heisst, eine unmissverständliche Aufforderung an den Schuldner zu richten, die geschuldete Leistung zu erbringen. Weder in den kläge- rischen noch in den beklagtischen Beilagen, die vor der Vorinstanz eingereicht worden sind, findet sich ein Dokument, das als Mahnung verstanden werden könnte. Rechtsanwalt Y._____ macht zudem nicht geltend, er habe X._____ mündlich gemahnt. Es ist insofern nicht ersichtlich, worauf er seinen Antrag stützt, die Verzinsung am 1. Juli 2011 beginnen zu lassen. Diesem Antrag kann aufgrund des fehlenden Nachweises einer damaligen Mahnung nicht gefolgt werden. Als zweiten möglichen Zinsbeginn nennt Rechtsanwalt Y._____ den 19. September

2011. Dabei stützt er sich offensichtlich auf seine an jenem Tag erfolgte Anmel- dung der Streitsache zur Schlichtung (vgl. Klagebewilligung, Akten der Vorinstanz, act. I/2). Da es sich bei der Erhebung einer Leistungsklage zweifellos um die un- missverständliche Aufforderung an den Schuldner handelt, nun zu leisten, gilt sie als Mahnung. Allemal ist aber zu beachten, dass die Mahnung eine empfangsbe- dürftige Erklärung ist, mithin dem Schuldner dergestalt zugehen muss, dass ihre Kenntnisnahme nur noch von seinem Verhalten abhängig ist. Dies gilt auch für den Fall der Klageerhebung, weshalb erforderlich ist, dass diese dem Schuldner notifiziert oder dass ihm vom Gläubiger eine Kopie der entsprechenden Rechts- schrift zugestellt wird. Erst ab Empfang der Mahnung, mit der ihm der Gläubiger zu erkennen gibt, dass er die Leistung wünscht, soll der Schuldner mit Verzugs- zinsen belastet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2013, 4A_11/2013, E 5, mit zahlreichen Hinweisen). Wie bereits festgestellt, hat Rechtsanwalt Y._____ die vorliegend zu beurteilende Klage am 19. September 2011 zur Schlichtung angemeldet (vgl. Klagebewilligung, Akten der Vorinstanz, act. I/2). Wann dies X._____ notifiziert worden ist beziehungsweise ob Rechtsan- walt Y._____ X._____ mit einer Kopie der Anmeldung zur Schlichtung bedient hat, ergibt sich aus den Akten nicht. Es steht damit nicht fest, wann X._____ von der Anhebung einer Leistungsklage gegen sie und damit von der Mahnung (genügen- de) Kenntnis erhalten hat. Nachdem X._____ jedoch nicht geltend macht, sie habe von der anstehenden Schlichtungsverhandlung nichts gewusst, hätte sie spätes-

Seite 14 — 16 tens anlässlich derselben von der gegen sie angestrengten Klage und insbeson- dere deren Inhalt Kenntnis nehmen können. Es rechtfertigt sich unter diesen Um- ständen, den Verzugszins mit dem Tag der Schlichtungsverhandlung beginnen zu lassen. Rechtsanwalt Y._____ steht folglich 5% Zins seit dem 9. November 2011 zu. Die Anschlussberufung ist somit teilweise gutzuheissen. Ziffer 2 des angefoch- tenen Entscheids wird aufgehoben und X._____ verpflichtet, Rechtsanwalt Y._____ Fr. 44‘357.55 nebst Zins zu 5% seit dem 9. November 2011 zu bezahlen. 6. Mit ihrer Berufung wendet sich X._____ gemäss Rechtsbegehren auch ge- gen die vorinstanzliche Kostenverteilung. In der Begründung führt sie an, es sei über die Prozesskosten neu zu entscheiden unter Berücksichtigung, dass Rechts- anwalt Y._____ eine Forderungsklage über Fr. 61‘810.-- anhängig gemacht habe, ihm jedoch höchstens Fr. 20‘360.-- zugesprochen werden könnten und ihm dieser Betrag bis vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vergleichsweise offeriert worden sei. Wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt, ist Rechts- anwalt Y._____ entgegen den Ausführungen von X._____ ein Betrag von Fr. 44‘357.55 nebst Zins zu 5% seit dem 9. November 2011 zuzusprechen. Bereits die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt Y._____ Fr. 44‘357.55 zustehen. Sie hat bei der Verteilung der Prozesskosten in Nachachtung von Art. 106 Abs. 2 ZPO den zugesprochenen Betrag zum eingeklagten in Relation gesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass die Prozesskosten zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln der Beklagten aufzuerlegen seien. Diese Aufteilung ist nicht zu beanstanden, auch nicht unter Berücksichtigung, dass vorliegend für die zuer- kannte Forderung ein Zins zu 5% ab dem 9. November 2011 zugesprochen wird. Damit aber hat es bei der vorinstanzlichen Verteilung der Prozesskosten sein Be- wenden und die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. In einem letzten Punkt ist über die Kosten des Berufungsverfahrens zu be- finden. Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Berufung in allen Punkten abgewie- sen werden muss. Die Anschlussberufung wird dahingegen teilweise gutgeheis- sen, wobei festzustellen ist, dass die geltend gemachte Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen bestätigt und nur mit Bezug auf den zugesprochenen im Vergleich zum beantragten Zinsbeginn eine kleine Korrektur vorgenommen worden ist. Die daraus resultierende geldwerte Differenz ist im Verhältnis zum insgesamt im Strei- te liegenden Betrag vernachlässigbar. Bei diesem Ausgang des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens rechtfertigt es sich, X._____ als unterliegende Par- tei die Prozesskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens, beste- hend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, vollständig zu über-

Seite 15 — 16 binden (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfah- ren (VGZ; BR 320.210) wird die Gerichtsgebühr für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 6‘000.-- festgesetzt. Mangels Einreichung einer Honorarnote im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren ist die Parteientschädigung für Rechtsanwalt Y._____, der sich anwaltlich vertreten liess, nach richterlichem Ermessen festzu- setzen. Angesicht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 4‘000.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) für beide Verfahren zusammen als angemessen.

Seite 16 — 16 III.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. a) Die Anschlussberufung wird gutgeheissen und Ziff. 2 des angefochte- nen Entscheids wird aufgehoben. b) X._____ wird verpflichtet, Rechtsanwalt Y._____ einen Betrag von Fr. 44‘357.55 nebst Zins zu 5% seit dem 9. November 2011 zu bezahlen.
  3. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von Fr. 6‘000.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. X._____ hat Rechtsanwalt Y._____ für die Verfahren vor Kantonsgericht aussergerichtlich mit Fr. 4‘000.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen.
  5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  6. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. September 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 3

16. Oktober 2013 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Richter/-in Pritzi und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 9. November 2012, mitgeteilt am

4. Dezember 2012, in Sachen Rechtsanwalt Y._____, Kläger und Berufungsbe- klagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Honorarforderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Mit Vollmacht und Auftrag vom 30. April 2010 betraute X._____ Rechtsan- walt Y._____ mit ihrer Vertretung und der Wahrung ihrer Interessen in Bezug auf den Nachlass ihres Vaters, A._____ sel., verstorben am 20. April 2007. B. Am 1. März 2011 legte Rechtsanwalt Y._____ das Mandat nieder. Am 19. April 2011 stellte er X._____ seine Honorarnote zu. Diese belief sich bei einem verrechneten Aufwand von 126.5 Stunden und nach Abzug einer bereits erbrach- ten Akontozahlung auf Fr. 61‘810.--. Darin enthalten waren ein Interessenwertzu- schlag von Fr. 40‘000.-- sowie Barauslagen von Fr. 1‘450.--. C. In der Folge beglich X._____ die Honorarforderung nicht. Nachdem Rechtsanwalt Y._____ mit Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechts- anwälte vom 8. Juli 2011, mitgeteilt am 13. Juli 2011, für die gerichtliche Geltend- machung seiner Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber X._____ befreit worden war, reichte er am 19. September 2011 beim Vermittleramt des Be- zirks Plessur ein Schlichtungsgesuch ein. Der Schlichtungsverhandlung vom 9. November 2011 blieb X._____ unentschuldigt fern. Der Vermittler stellte gleichen- tags die Klagebewilligung aus, die folgendes Rechtsbegehren enthält: „Rechtsbegehren Kläger: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 61‘810.00 nebst 5% Zins seit 1. Juli 2011 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 unterbreitete Rechtsanwalt Y._____ die Streitsache mit unverändertem Rechtsbegehren dem Bezirksgericht Plessur. Die Klageantwort von X._____ datiert vom 26. März 2012. X._____ verlangte darin die Abweisung der Klage. Dabei bestritt sie, dass die Bezahlung eines Interes- senwertzuschlags und von Barauslagen vereinbart worden seien. Gleichzeitig stellte sie eine noch unbezifferte Schadenersatzforderung aus Schlechterfüllung des Mandats und Niederlegung desselben zur Unzeit zur Verrechnung. Am 30. März 2012 ordnete der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur ei- nen zweiten Schriftenwechsel an. Rechtsanwalt Y._____ verzichtete jedoch mit Schreiben vom 24. April 2012 auf eine Replik, weshalb auch eine Duplik entfiel. E. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur fand am 9. Novem- ber 2012 statt. Mit Entscheid vom 9. November 2012, mitgeteilt am 4. Dezember 2012, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt:

Seite 3 — 16 „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. 2. X._____ wird verpflichtet, Rechtsanwalt Y._____ den Betrag von CHF 44‘357.55 zu bezahlen. 3.

a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6‘800.00 (Entscheidgebühr) gehen zu zwei Dritteln zu Lasten X._____ und zu einem Drittel zu Lasten von Rechtsanwalt Y._____ und werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.

b) X._____ hat Rechtsanwalt Y._____ mit CHF 3‘000.00 (inkl. Baraus- lagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen und ihm den geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 4‘533.35 zu ersetzen. 4. (Rechtsmittelbelehrung.) 5. (Mitteilung.)“ F. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 21. Januar 2013 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt: „1. Ziffer 1, 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids seien aufzuheben. 2. Die gegnerische Klage sei abzuweisen, soweit sie den Betrag von Fr. 20‘360.00 übersteigt. 3 Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten für das vor- instanzliche und das hierseitige Verfahren.“ In der Begründung führt sie unter anderem an, wie bereits vor Schranken der Vor- instanz anerkenne sie den fakturierten Stundenaufwand von Fr. 30‘360.--. Nach Abzug einer anerkannten Akontozahlung von Fr. 10‘000.-- verbleibe ein Restan- spruch von Rechtsanwalt Y._____ von Fr. 20‘360.--. Sämtliche diesen überstei- genden Forderungen hätten keinen Bestand. Die von der Gegenseite im vorin- stanzlichen Prozess als kB 1 eingereichte Vollmacht sei nie förmlich als Beweis zugelassen und im gesamten Prozess nicht als kB 1 abgenommen worden. Indem sich die Vorinstanz auf diese Vollmacht stütze, verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und missachte die formalprozessualen Beweisregeln. Bei der von der Vorinstanz als kB 1 bezeichneten Vollmacht handle es sich um ein Fax. Die Rückseite des Blattes sei leer. Die Feststellung der Vorinstanz, es sei erstellt, dass sich die Entschädigung des Beauftragten nach den Honoraransätzen richte, die auf der Rückseite der Vollmacht gedruckt seien, sei daher nicht zutreffend. Die eingereichte Honorarnote lasse den Schluss zu, dass Rechtsanwalt Y._____ sei- ner Mandantin das Formular per E-Mail, allenfalls per Fax habe zugehen lassen. Ob er auch die Rückseite übermittelt habe, bleibe unbehauptet und unbewiesen. Die Behauptung, es sei eine Honorarvereinbarung getroffen worden, die einen Interessenwertzuschlag zum Inhalt gehabt habe, bleibe völlig beweislos. Schliess-

Seite 4 — 16 lich seien die mit der Honorarforderung vom 19. April 2011 geltend gemachten angeblichen Barauslagen nirgends belegt und nirgends substantiiert und könnten nicht auf Honoraransätze abgestützt werden, die zwischen den Parteien nicht ver- einbart worden seien. G. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 20. Februar 2013 bean- tragt Rechtsanwalt Y._____ was folgt: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Anschlussberufung: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 44‘357.55, nebst 5% Zins seit 01. Juli 2011, allenfalls ab 19. September 2011, zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungskläge- rin und Anschlussberufungsbeklagten.“ In der Begründung hält er unter anderem fest, die Vorinstanz habe vergessen, für die zugesprochene Forderung den Zins festzulegen. Dabei handle es sich um ein offensichtliches Versehen. Soweit dies nicht von Amtes wegen zu ergänzen sei, werde Anschlussberufung erhoben. Es werde zur Kenntnis genommen, dass die Vorwürfe der schlechten Erfüllung und der Niederlegung des Mandats zur Unzeit fallengelassen worden seien. X._____ habe anlässlich der Besprechung vom 28. April 2010 ein Vollmachtsformular erhalten, welches sie nach O.1_____ mitge- nommen, dort unterzeichnet und per Fax zurückgesandt habe. Sie habe das For- mular vor der Unterzeichnung ohne Zweifel genau studiert. Damit habe sie die Honorarvereinbarung, die auf der Rückseite der Vollmacht abgedruckt sei, ge- nehmigt. Dass besondere Abmachungen bezüglich der Entschädigung getroffen worden seien, werde von X._____ nicht behauptet. Die auf der Rückseite der Vollmacht aufgeführten Honoraransätze würden auf die Möglichkeit eines Interes- senwertzuschlags hinweisen und den Kostenersatz regeln. X._____ schulde daher sowohl einen Interessenwertzuschlag als auch den Ersatz der Barauslagen. Es bestehe zudem in Anwaltskreisen die Übung, neben dem Honorar bei einem ge- wissen Interessenwert einen Zuschlag zu erheben. Diese Übung sei X._____, die bereits mehrere Anwälte beschäftigt habe, bekannt gewesen. Ebenso bestehe die Verkehrsübung, dass Barauslagen zusätzlich zum Stundenansatz zu vergüten seien. Selbst wenn keine Honorarvereinbarung zustande gekommen wäre, seien aufgrund der Übung ein Interessenwertzuschlag und der Ersatz der Barauslagen geschuldet gewesen. H. In ihrer Anschlussberufungsantwort vom 12. April 2013 stellt X._____ fol- gendes Rechtsbegehren:

Seite 5 — 16 „1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen, soweit damit ein höherer Be- trag als Fr. 20‘360.00 eingefordert werden soll. 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten des Anschlussberufungsklägers.“ In der Begründung führt sie unter anderem aus, die eingeklagte Zinsforderung sei weder in der Klageschrift noch im Plädoyer vor der Vorinstanz begründet worden. Es sei insbesondere weder ein Fälligkeits- noch ein Verzugstermin genannt wor- den. Es hätten jegliche Tatsachenbehauptungen zu einem angeblichen Verzug und einem daraus resultierenden Zinsanspruch gefehlt. Entsprechend habe die Vorinstanz keine Veranlassung gehabt, das Verzinsungsbegehren zu prüfen, ge- schweige denn gutzuheissen. Die Verzinsung sei daher nicht vergessen, sondern nicht gutgeheissen worden. Auch in der Anschlussberufung werde eine angebliche Verzinsungspflicht nicht begründet, ebenso wenig eine angebliche Fälligkeit oder ein angeblicher Verzug. Die Anschlussberufung sei daher abzuweisen. I. Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden ein- gegangen. II. Erwägungen 1.

a) Beim angefochtenen Entscheid, welcher eine vermögensrechtliche Ange- legenheit mit einem Streitwert über Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsge- richts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Ta- gen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet ein- zureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 9. No- vember 2012 wurde den Parteien am 4. Dezember 2012 begründet mitgeteilt. Die Berufung von X._____ erfolgte mit Eingabe vom 21. Januar 2013 unter Berück- sichtigung des Stillstands der Frist vom 18. Dezember bis zum 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) sowie unter Beachtung des Fristenlaufs an Sonntagen (Art. 142 Abs. 3 ZPO) fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerforder- nissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten.

Seite 6 — 16

b) Die Berufung wird der Gegenpartei durch die Rechtsmittelinstanz zur Stellung- nahme zugestellt; die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage (Art. 312 ZPO). In der Berufungsantwort kann die Gegenpartei Anschlussberufung erheben (Art. 313 Abs. 1 ZPO). Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 wurde Rechtsanwalt Y._____ aufgefordert, eine Berufungsantwort einzureichen (act. D.1). Am 20. Fe- bruar 2013 liess er dem Gericht seine Berufungsantwort zukommen und erhob gleichzeitig Anschlussberufung. Die Anschlussberufung erfolgte damit frist- und formgerecht, weshalb auf sie eingetreten werden kann. 2. Zunächst ist festzustellen, dass Rechtsanwalt Y._____ gemäss Berufungs- antwort und Anschlussberufung explizit darauf verzichtet hat, die von der Vorin- stanz vorgenommene Kürzung des Interessenwertzuschlags und damit zusam- menhängend der Barauslagen anzufechten. X._____ wiederum hat die Forderung im Betrag von Fr. 20‘360.-- in der Berufung ausdrücklich anerkannt. Lediglich im von der Vorinstanz zugesprochenen, darüber hinausgehenden Betrag sowie im Zinsanspruch ist die Klage somit noch strittig. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die vor der Vorinstanz erhobenen Vorwürfe gegen Rechtsanwalt Y._____, er habe das Mandat schlecht erfüllt und zur Unzeit niedergelegt, sowie die damit zusam- menhängende angebliche Schadenersatzforderung, die X._____ im vorinstanzli- chen Verfahren geltend gemacht hat und die von der Vorinstanz abgewiesen wor- den ist, im Berufungsverfahren nicht wiederholt und damit fallengelassen worden sind. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich mit diesen Vorwürfen und der daraus resultierenden angeblichen Schadenersatzforderung daher nicht mehr zu beschäftigen. 3. Nachdem X._____ in der Berufung wie schon vor der Vorinstanz den von Rechtsanwalt Y._____ in Rechnung gestellten Stundenaufwand ausdrücklich an- erkannt hat, sind zwischen den Parteien noch die Rechtmässigkeit des Interes- senwertzuschlags sowie der Auslagenersatz strittig. Die Vorinstanz hat einen re- duzierten Interessenwertzuschlag sowie Barauslagen zugesprochen unter Hinweis auf die zwischen den Parteien abgeschlossene Honorarvereinbarung. X._____ bestreitet mit ihrer Berufung das Zustandekommen einer solchen Honorarverein- barung. Es ist im Berufungsverfahren somit die Frage zu klären, ob die Parteien rechtsgültig eine Honorarvereinbarung getroffen haben, wonach nebst einer Ent- schädigung nach Zeitaufwand zusätzlich ein Interessenwertzuschlag sowie ein Spesenersatz geschuldet sind.

Seite 7 — 16

a) Die Vorinstanz hat sich bei ihrem Entscheid auf die von X._____ unterzeichnete Anwaltsvollmacht vom 30. April 2010 gestützt, die Rechtsanwalt Y._____ einge- reicht hat (Akten der Vorinstanz, act. III/16). aa) X._____ wendet dagegen ein, diese Vollmacht sei nie förmlich als Beweismit- tel zugelassen und abgenommen worden. Was sie in der Berufung dazu anführt, erweist sich jedoch als völlig unhaltbar und nicht nachvollziehbar. Rechtsanwalt Y._____ hat eine Kopie der Vollmacht mit der Klageschrift dem Bezirksgericht als Beilage 1 eingereicht. Es trifft zu, dass die Gerichtskanzlei in der Folge die kläge- rischen Beilagen von Hand neu nummeriert hat und dabei die ursprüngliche Bezif- ferung der Vollmachtskopie durchgestrichen wurde; später erhielt die Vollmachts- kopie dann offensichtlich eine neue Nummer. Ebenso trifft zu, dass die Kopie der Vollmacht aus dem Hefter, der die Beilagen zur Klageschrift zusammenhält, ent- nommen und in den Akten separat abgelegt wurde. Jedoch kommt es für die Qua- lifikation als Beweis in keiner Weise darauf an, an welcher Stelle der Akten ein Dokument abgelegt wird und/oder welche Bezeichnung es erhält. In der Beweis- verfügung vom 26. April 2012 sind die eingereichten Urkunden als relevant erklärt worden (Akten der Vorinstanz, act. II/1, S. 2, Ziff. III/B). Es werden dabei keine Einschränkungen gemacht, weshalb alle bis zu jenem Zeitpunkt eingereichten Ur- kunden erfasst werden. Damit ist offensichtlich auch die mit der Klageschrift recht- zeitig eingelegte Vollmachtskopie als relevant erklärt, das heisst zugelassen und abgenommen worden. Die Argumentation in der Berufung geht daher ins Leere. bb) X._____ macht weiter geltend, bei der eingereichten Vollmachtskopie handle es sich um ein Fax, dessen Rückseite leer sei. Die Feststellung der Vorinstanz, es sei erstellt, dass sich die Entschädigung des Beauftragten nach den Honora- ransätzen richte, welche auf der Rückseite der Vollmacht gedruckt seien, sei da- her nicht zutreffend. Rechtsanwalt Y._____ hat im vorinstanzlichen Verfahren ne- ben einer Kopie der von X._____ unterzeichneten Vollmacht auch ein leeres Voll- machtsformular eingereicht (Akten der Vorinstanz, act. III/16). Das leere Voll- machtsformular nennt als Beauftragten ihn selbst und zeigt, dass auf der Vorder- seite Vollmacht und Auftrag erteilt werden. Auf der Rückseite finden sich die Ho- noraransätze, nach welchen Rechtsanwalt Y._____ seine Bemühungen in Rech- nung stellt. Auf der Vorderseite wird ein klarer Hinweis auf die umseitigen Honora- ransätze gemacht. Unterzeichnet wird einzig die Vorderseite. Es ist damit erstellt, dass Rechtsanwalt Y._____ grundsätzlich ein Vollmachtsformular verwendet, auf dessen Rückseite die Honoraransätze abgedruckt sind, die er anwendet. Unter den Parteien ist im Weiteren unbestritten, dass es sich bei der von Rechtsanwalt

Seite 8 — 16 Y._____ eingereichten Vollmachtskopie um ein Fax handelt, welches von X._____ an ihn übermittelt worden ist. Daraus folgt zwangsläufig, dass X._____ im damali- gen Zeitpunkt im Besitz eines Dokuments gewesen ist, das auf der einen Seite die Vollmacht und Auftragserteilung enthielt, die Rechtsanwalt Y._____ verwendet. Strittig ist damit einzig, ob dieses Dokument, das X._____ bei sich hatte, auch die normalerweise auf der Rückseite des Vollmachtsformulars von Rechtsanwalt Y._____ abgedruckten Honoraransätze aufführte, so dass sie diese zur Kenntnis nehmen konnte. X._____ macht in diesem Zusammenhang geltend, sie habe am 28. April 2010 Rechtsanwalt Y._____ in seiner Kanzlei aufgesucht. Am Ende der Besprechung habe dieser ihr ein Vollmachtsformular zur Unterschrift vorgelegt. Es sei keine Zeit zum Durchlesen geblieben, da sie ihren Flug nach O.1_____ habe erreichen müs- sen. Es seien auch keine Details besprochen worden. Die einzige Frage bezüglich Honorarhöhe habe sie gestellt, und Rechtsanwalt Y._____ habe geantwortet, er arbeite für Fr. 240.-- pro Stunde, was sie als angemessen erachtet habe. Darauf- hin habe sie die Vollmacht unterschrieben. Ein Text auf der Rückseite sei weder besprochen noch beachtet worden. Eine Kopie der Vollmacht habe sie nicht erhal- ten. In den folgenden Tagen habe Rechtsanwalt Y._____ im Rahmen eines Tele- fonats erklärt, er benötige erneut eine schriftliche Vollmacht. Sie sei der Meinung gewesen, bereits am 28. April 2010 eine Vollmacht unterzeichnet zu haben, habe aber keine Kopie bei sich gehabt. Der Einfachheit halber habe Rechtsanwalt Y._____ sie angewiesen, ihm eine neue Vollmacht auszustellen und augenblick- lich zuzufaxen. Er habe ihr eine Blankovollmacht zugestellt, welche sie ausge- druckt, datiert, unterschrieben und zurückgefaxt habe. Es habe sich dabei um ein einseitiges Dokument gehandelt. - Diese Schilderung wird im Berufungsverfahren erstmals vorgebracht und kann daher bereits aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr gehört werden. Die entsprechenden Behauptungen hätten mit der zu- mutbaren Sorgfalt ohne weiteres bereits vor erster Instanz vorgebracht werden können und müssen. Es gibt in den Akten auch keinerlei Beweise für diese Sach- verhaltsdarstellung. Namentlich lässt sich ein solcher entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin aus der Honorarnote von Rechtsanwalt Y._____ nicht ableiten. Die Ausführungen vermögen überdies auch nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Rechtsanwalt Y._____ telefonisch eine weitere Voll- macht verlangt haben sollte, wenn X._____ bereits anlässlich der Besprechung vom 28. April 2010 eine solche unterzeichnet hätte, wie sie es geltend macht. Für eine weitere Vollmacht hätte keine Notwendigkeit bestanden. X._____ nennt be- zeichnenderweise denn auch keinen Grund für das Einverlangen einer erneuten

Seite 9 — 16 Vollmacht. Dass sie sich nicht mehr sicher gewesen wäre, ob sie am 28. April 2010 eine Vollmacht ausgestellt habe, wie sie in der Berufung durch ihre Wortwahl andeutet, ist wenig glaubhaft, lag die Ausstellung dieser Vollmacht nach Darstel- lung von X._____ doch nur ein, zwei Tage zurück. Es ist im Weiteren auch nur schwer vorstellbar, dass X._____ eine erneute Vollmacht unterschrieben hätte, ohne sich nach dem Grund dafür zu erkundigen, zumal die Vollmacht auf der Vor- derseite einen Hinweis auf die umseitig abgedruckten massgebenden Honora- ransätze enthält, die angeblich nicht vorhanden gewesen sein sollen. Dies gilt um- so mehr, als X._____ Jura studiert hat (Akten der Vorinstanz, act. III/2, S. 11 Rz

19) und sich daher zweifellos über die Bedeutung und die Tragweite einer solchen Vollmacht im Klaren war. Es musste ihr bewusst sein, dass eine erneute Voll- machtserteilung nicht notwendig war, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor. Ohne Zweifel hätte sie sich vor der erneuten Ausstellung einer Vollmacht nach diesen Gründen erkundigt und die Bekanntgabe der Honoraransätze ver- langt. Wenn tatsächlich überzeugende Gründe vorgelegen hätten, ist nicht ersicht- lich, wieso X._____ diese in vorliegendem Verfahren nicht benennen sollte. Dass X._____ nur die erneute Vollmachtserteilung genannt hat, ohne entsprechende Gründe dafür bekanntzugeben, spricht unter diesen Umständen gegen ihre Sach- verhaltsdarstellung. Noch deutlicher dagegen spricht die Tatsache, dass X._____ in ihrer Klageantwort im vorinstanzlichen Verfahren nur davon gesprochen hat, dass sie anlässlich der Besprechung mit Rechtsanwalt Y._____ eine Vollmacht unterzeichnet habe. Mit keinem Wort jedoch hat sie erwähnt, dass Rechtsanwalt Y._____ bereits in den nachfolgenden Tagen eine erneute Vollmacht verlangt und ihr eine Blankovollmacht zugestellt habe, welche sie ausgedruckt, datiert, unter- zeichnet und zurückgefaxt habe. In der Berufung macht sie geltend, sie habe sich bei der Erstellung der Klageantwort nicht mehr daran erinnert. Dies ist jedoch nicht plausibel, hatte sie doch insgesamt etwa sechs Wochen Zeit, die Klageantwort zu erstellen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. VI/2 und 4; dass sie offenbar darauf ver- zichtet hat, einen neuen Anwalt beizuziehen [Akten der Vorinstanz, act. VI/3 und I/3], ändert nichts daran, dass sie etwa sechs Wochen Zeit hatte), so dass sie oh- ne weiteres in Ruhe darüber nachdenken konnte, wie der Sachverhalt sich genau ereignet hatte. Dies namentlich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es insbesondere für eine juristisch gebildete Person bei der Frage der Mandatie- rung/dem Abschluss einer Honorarvereinbarung leicht erkennbar um die zentrale Frage des vorliegenden Verfahrens geht. Ebenso muss einer Person mit zumin- dest juristischem Grundwissen, wie es X._____ aufgrund ihres Jura-Studiums zweifellos aufweist, bekannt sein, dass es bei der Schilderung des Sachverhalts

Seite 10 — 16 auf Genauigkeit und Vollständigkeit ankommt. Im Übrigen wird auch im Plädoyer vor der Vorinstanz (Akten der Vorinstanz, act. IV/24) mit keiner Silbe erwähnt, dass Rechtsanwalt Y._____ nach dem 28. April 2010 telefonisch eine erneute Vollmacht verlangt hätte. Erst im Berufungsverfahren hat X._____ somit den Sachverhalt auf diese Weise geschildert. Dies mindert die Überzeugungskraft ihrer Darstellung erheblich, da nicht einsichtig ist, weshalb ihr dieser Umstand erst für die Berufung wieder in Erinnerung gekommen sein soll. Insgesamt gesehen muss daher gesagt werden, dass die Sachverhaltsschilderung von X._____ - soweit sie unter Berücksichtigung von Art. 317 Abs. 1 ZPO überhaupt noch gehört werden könnte - weder unter Beweis gestellt wurde noch zu überzeugen vermag. Rechtsanwalt Y._____ macht in der Berufungsantwort und Anschlussberufung geltend, anlässlich der Besprechung vom 28. April 2010 habe er X._____ ein Vollmachtsformular übergeben, welches sie in der Folge nach O.1_____ mitge- nommen, dort unterzeichnet und am 30. April 2010 per Fax zurückgeschickt habe. Diese Schilderung ist leicht nachvollziehbar und stimmt mit der allgemeinen Le- benserfahrung durchaus überein. Sie erklärt auch, weshalb Rechtsanwalt Y._____ nur eine Vollmachtskopie mit leerer Rückseite, nämlich das Fax, einreichen konn- te. Nachdem beide Parteien davon sprechen, dass Rechtsanwalt Y._____ anläss- lich der Besprechung vom 28. April 2010 ein Vollmachtsformular vorgelegt habe, ist diese Tatsache unbestritten. Wie bereits festgestellt, ist die Schilderung von X._____, dass Rechtsanwalt Y._____ ihr nachträglich ein leeres Exemplar der Vollmacht zugestellt habe, dagegen nicht überzeugend und wegen verspäteter Geltendmachung auch nicht mehr zu hören. Unbestreitbar aber war sie im Besitz eines Dokuments, das zumindest die Vorderseite der Vollmacht enthielt, hätte sie ansonsten ja das Fax gar nicht schicken können. Wenn nun aber Rechtsanwalt Y._____ X._____ nach dem 28. April 2010 kein Vollmachtsformular zugestellt hat und X._____ am 30. April 2010 Rechtsanwalt Y._____ ein Fax mit der Vorderseite der Vollmacht zugeschickt hat, konnte X._____ nur an diese Vorderseite gekom- men sein, indem sie am 28. April 2010 ein Vollmachtsformular erhalten und mitge- nommen hat. Die Darstellung von Rechtsanwalt Y._____ überzeugt daher. Da er zudem – wie gesehen – grundsätzlich ein Vollmachtsformular verwendet, das auf der Rückseite seine Honoraransätze aufführt, ist davon auszugehen, dass auch das an X._____ ausgehändigte Vollmachtsexemplar die Honoraransätze enthielt. Es ist somit davon auszugehen, dass X._____ am 28. April 2010 ein vollständiges Vollmachtsformular erhalten hat, welches sie mit sich nach O.1_____ genommen und dessen Vorderseite sie am 30. April 2010 unterzeichnet an Rechtsanwalt Y._____ gefaxt hat. Dass die Unterzeichnung nicht in O.2_____ vorgenommen

Seite 11 — 16 wurde, ergibt sich im Übrigen deutlich daraus, dass X._____ als Unterzeichnungs- ort O.1_____ und als Ausstellungsdatum den 30. April 2010 angegeben hat (Akten der Vorinstanz, act. III/16). Unter diesen Umständen aber hatte sie zwei Tage und damit bei weitem genügend Zeit und Gelegenheit, sich mit der Vollmacht und den Honoraransätzen vertraut zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auf der (unterzeichneten) Vorderseite deutlich auf die umseitigen Honoraransätze verwie- sen wird, weshalb diese X._____ nicht entgehen konnten. Selbst wenn aber das ihr vorliegende Vollmachtsformular tatsächlich umseitig keine Honoraransätze enthalten hätte, wovon nicht auszugehen ist, wäre sie aufgrund dieses Hinweises gehalten gewesen, entweder die entsprechenden Angaben zu verlangen oder den Hinweis auf der Vorderseite durchzustreichen. Nichts dergleichen ist geschehen. Vielmehr hat sie die Vollmacht vorbehaltlos unterzeichnet. Somit ist davon auszu- gehen, dass X._____ die Vollmacht in Kenntnis der Honoraransätze unterzeichnet und akzeptiert hat. Es ist folglich eine gültige Honorarvereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen.

b) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Parteien eine Honorarvereinbarung getroffen haben. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die auf der Rück- seite des Vollmachtsformulars von Rechtsanwalt Y._____ aufgeführten Honora- ransätze zwischen den Parteien vereinbart worden sind und daher Gültigkeit er- langt haben. Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich diesbezüglich zu bestätigen und die Berufung insoweit abzuweisen. 4. Nachdem es zwischen den Parteien zum Abschluss einer gültigen Honorar- vereinbarung gekommen ist, war Rechtsanwalt Y._____ berechtigt, nach den dar- in enthaltenen Grundsätzen abzurechnen. Insbesondere durfte er einen Interes- senwertzuschlag erheben (Art. 5 der Honoraransätze) und war X._____ verpflich- tet, die Auslagen zu ersetzen, wobei für die Kleinstauslagen eine Pauschale von 3% der Honorarsumme erhoben werden konnte (Art. 9 der Honoraransätze). X._____ äussert sich in der Berufung zur von der Vorinstanz gewählten Art der Berechnung des Interessenwertzuschlags sowie zu dessen Höhe nicht. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss (Begründungslast). Nachdem X._____ in der Berufung jedwelche Auseinan- dersetzung mit der von der Vorinstanz gewählten Berechnung und der Höhe des Interessenwertzuschlags unterlässt, fehlt es diesbezüglich an den notwendigen

Seite 12 — 16 Rügen beziehungsweise an der notwendigen Begründung (Art. 311 ZPO), wes- halb darauf nicht weiter einzugehen ist. Mit Bezug auf den von der Vorinstanz zugesprochenen Auslagenersatz macht X._____ geltend, die Auslagen seien nicht nachgewiesen. Da jedoch gemäss Art. 9 der Honoraransätze eine Pauschale von 3% der Honorarsumme für Kleinstaus- lagen erhoben werden kann und die von der Vorinstanz zugesprochene Summe für Barauslagen diese 3% nicht übersteigt, musste Rechtsanwalt Y._____ diese Auslagen nicht nachweisen und durfte die Vorinstanz diese Summe ohne Belege oder Nachweis zusprechen. Weitere Rügen bezüglich der Barauslagen erhebt X._____ nicht. Rechtsanwalt Y._____ wiederum hat in seiner Berufungsantwort und Anschluss- berufung zwar ausgeführt, der Argumentation der Vorinstanz, dass er das Mandat vor Unterzeichnung der Vergleiche niedergelegt habe, weshalb lediglich ein redu- zierter Interessenwertzuschlag geschuldet sei, könne nicht zugestimmt werden. Gleichzeitig hat er jedoch festgestellt, er habe trotzdem auf die Einreichung einer weitergehenden Anschlussberufung verzichtet. Dies kann einzig dahingehend ver- standen werden, dass er Berechnung und Höhe des Interessenwertzuschlags nicht anficht. Betreffend die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Baraus- lagen äussert er sich gar nicht. Damit aber ist der vorinstanzliche Entscheid auch mit Bezug auf die Höhe des Interessenwertzuschlags sowie die zugesprochenen Barauslagen zu bestätigen. Die Vorinstanz hat Rechtsanwalt Y._____ zu Recht Fr. 44‘357.55 zugesprochen. Die Klage war in diesem Umfang folglich gutzuheissen. Die Berufung ist abzuweisen. 5. Mit seiner Anschlussberufung beanstandet Rechtsanwalt Y._____, dass die Vorinstanz für die zuerkannte Forderung keinen Zins zugesprochen hat. Er macht geltend, es handle sich dabei offensichtlich um ein Versehen. Als Zinsbeginn nennt er den 1. Juli 2011, allenfalls den 19. September 2011. Rechtsanwalt Y._____ hat bereits mit der Klage eine Verzinsung der Forderung verlangt, begin- nend ab dem 1. Juli 2011. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid zu diesem Antrag nicht geäussert und sie hat keinen Zins zugesprochen. Gerade weil sie sich mit keiner Silbe dazu äussert, ist entgegen der Argumentation in der An- schlussberufungsantwort davon auszugehen, dass die Vorinstanz diesen Punkt übersehen hat, handelt es sich dabei doch nicht bloss um einen völlig unbedeu- tenden Nebenpunkt, der auch ohne weitere Begründung abgewiesen werden könnte. Dieses Versehen ist im Berufungsverfahren zu korrigieren. Ist eine Ver-

Seite 13 — 16 bindlichkeit fällig, wird der Schuldner durch Mahnung in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen (Art. 104 Abs. 1 OR). Voraussetzung eines Verzugszinses sind somit die Fälligkeit der Forderung sowie die Mahnung des Schuldners, soweit – wie vorliegend – kein Verfalltagsgeschäft gegeben ist. Die Fälligkeit richtet sich nach Art. 75 OR und war vorliegend zweifellos gegeben. Mahnung wiederum heisst, eine unmissverständliche Aufforderung an den Schuldner zu richten, die geschuldete Leistung zu erbringen. Weder in den kläge- rischen noch in den beklagtischen Beilagen, die vor der Vorinstanz eingereicht worden sind, findet sich ein Dokument, das als Mahnung verstanden werden könnte. Rechtsanwalt Y._____ macht zudem nicht geltend, er habe X._____ mündlich gemahnt. Es ist insofern nicht ersichtlich, worauf er seinen Antrag stützt, die Verzinsung am 1. Juli 2011 beginnen zu lassen. Diesem Antrag kann aufgrund des fehlenden Nachweises einer damaligen Mahnung nicht gefolgt werden. Als zweiten möglichen Zinsbeginn nennt Rechtsanwalt Y._____ den 19. September

2011. Dabei stützt er sich offensichtlich auf seine an jenem Tag erfolgte Anmel- dung der Streitsache zur Schlichtung (vgl. Klagebewilligung, Akten der Vorinstanz, act. I/2). Da es sich bei der Erhebung einer Leistungsklage zweifellos um die un- missverständliche Aufforderung an den Schuldner handelt, nun zu leisten, gilt sie als Mahnung. Allemal ist aber zu beachten, dass die Mahnung eine empfangsbe- dürftige Erklärung ist, mithin dem Schuldner dergestalt zugehen muss, dass ihre Kenntnisnahme nur noch von seinem Verhalten abhängig ist. Dies gilt auch für den Fall der Klageerhebung, weshalb erforderlich ist, dass diese dem Schuldner notifiziert oder dass ihm vom Gläubiger eine Kopie der entsprechenden Rechts- schrift zugestellt wird. Erst ab Empfang der Mahnung, mit der ihm der Gläubiger zu erkennen gibt, dass er die Leistung wünscht, soll der Schuldner mit Verzugs- zinsen belastet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2013, 4A_11/2013, E 5, mit zahlreichen Hinweisen). Wie bereits festgestellt, hat Rechtsanwalt Y._____ die vorliegend zu beurteilende Klage am 19. September 2011 zur Schlichtung angemeldet (vgl. Klagebewilligung, Akten der Vorinstanz, act. I/2). Wann dies X._____ notifiziert worden ist beziehungsweise ob Rechtsan- walt Y._____ X._____ mit einer Kopie der Anmeldung zur Schlichtung bedient hat, ergibt sich aus den Akten nicht. Es steht damit nicht fest, wann X._____ von der Anhebung einer Leistungsklage gegen sie und damit von der Mahnung (genügen- de) Kenntnis erhalten hat. Nachdem X._____ jedoch nicht geltend macht, sie habe von der anstehenden Schlichtungsverhandlung nichts gewusst, hätte sie spätes-

Seite 14 — 16 tens anlässlich derselben von der gegen sie angestrengten Klage und insbeson- dere deren Inhalt Kenntnis nehmen können. Es rechtfertigt sich unter diesen Um- ständen, den Verzugszins mit dem Tag der Schlichtungsverhandlung beginnen zu lassen. Rechtsanwalt Y._____ steht folglich 5% Zins seit dem 9. November 2011 zu. Die Anschlussberufung ist somit teilweise gutzuheissen. Ziffer 2 des angefoch- tenen Entscheids wird aufgehoben und X._____ verpflichtet, Rechtsanwalt Y._____ Fr. 44‘357.55 nebst Zins zu 5% seit dem 9. November 2011 zu bezahlen. 6. Mit ihrer Berufung wendet sich X._____ gemäss Rechtsbegehren auch ge- gen die vorinstanzliche Kostenverteilung. In der Begründung führt sie an, es sei über die Prozesskosten neu zu entscheiden unter Berücksichtigung, dass Rechts- anwalt Y._____ eine Forderungsklage über Fr. 61‘810.-- anhängig gemacht habe, ihm jedoch höchstens Fr. 20‘360.-- zugesprochen werden könnten und ihm dieser Betrag bis vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vergleichsweise offeriert worden sei. Wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt, ist Rechts- anwalt Y._____ entgegen den Ausführungen von X._____ ein Betrag von Fr. 44‘357.55 nebst Zins zu 5% seit dem 9. November 2011 zuzusprechen. Bereits die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt Y._____ Fr. 44‘357.55 zustehen. Sie hat bei der Verteilung der Prozesskosten in Nachachtung von Art. 106 Abs. 2 ZPO den zugesprochenen Betrag zum eingeklagten in Relation gesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass die Prozesskosten zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln der Beklagten aufzuerlegen seien. Diese Aufteilung ist nicht zu beanstanden, auch nicht unter Berücksichtigung, dass vorliegend für die zuer- kannte Forderung ein Zins zu 5% ab dem 9. November 2011 zugesprochen wird. Damit aber hat es bei der vorinstanzlichen Verteilung der Prozesskosten sein Be- wenden und die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. In einem letzten Punkt ist über die Kosten des Berufungsverfahrens zu be- finden. Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Berufung in allen Punkten abgewie- sen werden muss. Die Anschlussberufung wird dahingegen teilweise gutgeheis- sen, wobei festzustellen ist, dass die geltend gemachte Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen bestätigt und nur mit Bezug auf den zugesprochenen im Vergleich zum beantragten Zinsbeginn eine kleine Korrektur vorgenommen worden ist. Die daraus resultierende geldwerte Differenz ist im Verhältnis zum insgesamt im Strei- te liegenden Betrag vernachlässigbar. Bei diesem Ausgang des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens rechtfertigt es sich, X._____ als unterliegende Par- tei die Prozesskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens, beste- hend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, vollständig zu über-

Seite 15 — 16 binden (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfah- ren (VGZ; BR 320.210) wird die Gerichtsgebühr für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 6‘000.-- festgesetzt. Mangels Einreichung einer Honorarnote im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren ist die Parteientschädigung für Rechtsanwalt Y._____, der sich anwaltlich vertreten liess, nach richterlichem Ermessen festzu- setzen. Angesicht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 4‘000.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) für beide Verfahren zusammen als angemessen.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. a) Die Anschlussberufung wird gutgeheissen und Ziff. 2 des angefochte- nen Entscheids wird aufgehoben. b) X._____ wird verpflichtet, Rechtsanwalt Y._____ einen Betrag von Fr. 44‘357.55 nebst Zins zu 5% seit dem 9. November 2011 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von Fr. 6‘000.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. X._____ hat Rechtsanwalt Y._____ für die Verfahren vor Kantonsgericht aussergerichtlich mit Fr. 4‘000.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an: